Anhand von über 2.340 Beispielsrechnungen zeigt Norbert Schneider, wie die Vorschriften des RVG bei der Vergütungsabrechnung konkret um- und einzusetzen sind. Die Neuauflage berücksichtigt neben der gesamten aktuellen Rechtsprechung seit dem 2. KostRMoG alle zwischenzeitlich ergangenen Gesetzesänderungen, vor allem die Änderungen durch das KostRÄG 2021 zum 1. Januar 2021 und das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften zum 1. Oktober 2021. Ebenso waren auch Änderungen im Vollstreckungsrecht zu beachten, die zu neuen Abrechnungsfragen geführt haben.
„1x1 des Gebührenrechts“ liefert die Grundlagen der Vergütungsabrechnung. Die Ausführungen sind kurz und präzise und verzichten auf lange theoretische Ausführungen. Damit wendet sich das Buch gleichermaßen an den Anwalt wie an die Rechtsanwaltsfachangestellten. Statt isolierter Beispiele, berücksichtigt der kompakte Praxisratgeber die häufigsten gebührenrelevanten Fragen aus dem anwaltlichen Alltag. Dies immer mit dem Ziel, dass in schwierigen Fallkonstellationen korrekt und vollständig abgerechnet werden kann.
Das besondere elektronische Anwaltspostfach sorgt bei Anwälten und Mitarbeitern immer noch für eine Vielzahl von Fragen zu Organisation, Umsetzung und Technik. Zahlreiche gesetzliche und technische Entwicklungen seit der Vorauflage dieses Werkes machten jetzt eine gründliche Überarbeitung erforderlich. So wurden die neue Fernsignatur, das beA Fernsignaturpaket und die Basiskarte 2. Generation ebenso eingearbeitet wie auch die Rechtsprechung bis einschließlich September 2022.
Die Neuauflage verschafft wieder einen schnellen und verlässlichen Überblick über die Rechtsprechung des sich ständig wandelnden Kfz-Schadensersatzrechts. Die ausgewählten Entscheidungen sind – thematisch sortiert – vom Autor bearbeitet und auf den wesentlichen Inhalt, der zu ihrem Verständnis und der Arbeit in der Praxis erforderlich ist, reduziert worden. Dies verschafft dem Anwalt einen schnellen Zugriff auf die einschlägige BGH-Rechtsprechung.