
1. Wird die Versäumung der Rechtsmittelfrist mit einer Systemumstellung der Kanzleisoftware und einem dabei aufgetretenen technischen Fehler begründet, muss der Wiedereinsetzungsantrag erkennen lassen, ob das Versäumnis auf einem persönlichen Fehlverhalten des Verteidigers, auf einem Organisationsverschulden oder auf einem Fehler von Kanzleimitarbeitern beruht, weil hiervon die Art und Weise der Glaubhaftmachung abhängt.
2. Eine anwaltliche Versicherung reicht zur Glaubhaftmachung nur insoweit aus, als sie Vorgänge aus eigener Wahrnehmung des Verteidigers betrifft Beruht das Fristversäumnis hingegen (zumindest womöglich) auf Fehlern von Kanzleimitarbeitern, bedarf es ergänzende und auf deren Wahrnehmungen bezogene Beweismittel, um den geschilderten Ablauf hinreichend glaubhaft zu machen. (Leitsatz des Gerichts)
I. Sachverhalt
Versäumung der Berufungsfrist
Der Angeklagte begehrt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein Urteil des AG. Das Urteil wurde am 5.11.2025 verkündet, wobei der Angeklagte ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung über die statthaften Rechtsmittel belehrt wurde. Mit Schriftsatz vom 14.11.2025 beantragte der Angeklagte über seine Verteidigerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist und legte zugleich Berufung gegen das Urteil des AG ein.
Begründung des Wiedereinsetzungsantrags
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages führt die Verteidigerin im Wesentlichen aus, die Frist zur „Begründung der Revision“ (sic) habe am 12.11.2025 geendet. In der Kanzlei sei „im relevanten Zeitraum eine umfassende Systemumstellung im Bereich der Kanzleisoftware (…) durchgeführt“ worden. Im Zuge dieser Umstellung sei es „trotz sorgfältiger Vorbereitung und Überprüfung zu einem technischen Fehler“ gekommen, „bei dem nicht alle Fristdaten korrekt in das neue System übertragen wurden“. Die „ursprüngliche Frist [sei] direkt noch während der Urteilsverkündung am Laptop für den 12.11.2025 eingetragen“ worden; grundsätzlich würden „die Termine synchronisiert und erscheinen dann im Fristenkalender“, was jedoch „auf unerklärliche Gründe unterblieben“ sei. „Bedauerlicherweise“ sei „gerade die Frist in dem oben genannten Verfahren nicht korrekt übernommen“ und „im System nicht angezeigt [worden]“. Dieser Umstand sei „erst nach Ablauf der Frist bei einer internen Kontrolle erkannt“ worden. „Unverzüglich nach Kenntnisnahme des Fehlers“ sei der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag gestellt worden.
Anwaltliche Versicherung
Die Verteidigerin versicherte anwaltlich, dass die unterbreiteten Angaben zutreffend seien.
Wiedereinsetzungsantrag ohne Erfolg
Das LG hat den Antrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.
II. Entscheidung
Ausreichende Begründung und Glaubhaftmachung erforderlich
Zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfordere eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen dem Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam seien, wie und ggf. durch wessen Verschulden es zur Versäumnis gekommen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 3.4.1987 – 2 StR 109/87; Beschl. v. 12.12.2018 – 3 StR 519/18), sodass der Antragsbegründung die unverschuldete Verhinderung des Antragstellers entnommen werden kann. Vorzutragen sei stets ein Sachverhalt, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden ausschließt. Sofern die antragsbegründenden Tatsachen nicht allgemein- oder aktenkundig sind, seien sie als Zulässigkeitsvoraussetzungen innerhalb der Wochenfrist. Anders als die Glaubhaftmachung sei eine Nachholung des Vorbringens von Versäumungsgründen nach Ablauf der Antragsfrist nicht mehr möglich, sondern allenfalls deren Ergänzung oder Verdeutlichung (vgl. KG, Beschl. v. 11.3.2015 – 5 Ws 35/15; OLG Rostock, Beschl. v. 8.6.2009 – 1 Ws 128/09). Nach diesen Maßstäben erweise sich der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig.
Nicht ausreichender Sachverhalt
Durch den Vortrag der Verteidigerin werde kein Sachverhalt dargelegt, der nach einem Verschulden des Angeklagten – auf den es insofern ankommt – entgegenstehen würde. Der Vortrag der Verteidigerin lass schon nicht ausdrücklich erkennen, dass sie überhaupt durch den Angeklagten mit der Einlegung eines Rechtsmittels gegen das amtsgerichtliche Urteil beauftragt worden sei. Ihrem Einlegungsschriftsatz vom 14.11.2025 sei lediglich zu entnehmen, dass sie selbst Berufung gegen das Urteil des AG einlegt. Es fehle jeder konkrete Vortrag dazu, dass der Angeklagte seine Verteidigerin tatsächlich mit der Berufungseinlegung beauftragt hat.
Wegfall des Hindernisses
Darüber hinaus fehle jeglicher Vortrag dazu, wann der Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses eingetreten sei. Die Verteidigerin führe lediglich aus, der Umstand sei „erst nach Ablauf der Frist bei einer internen Kontrolle erkannt“ worden und der Antrag sei „unverzüglich nach Kenntnisnahme des Fehlers“ gestellt worden. Eine konkrete Datumsangabe fehle indessen vollständig. Es bleibe letztlich sogar gänzlich offen, ob und wann der Angeklagte – auf den es insofern ankommt – von dem Wegfall des Hindernisses Kenntnis erlangt habe, da kommunikative Vorgänge zwischen der Verteidigerin und dem Angeklagten im Anschluss an das Bemerken der nicht korrekt übernommenen Rechtsmittelfrist nicht geschildert werden. Die bloße Bezugnahme darauf, dass der Fehler „erst nach Ablauf der Frist“ bemerkt worden sei, stelle keine genügende Konkretisierung des Zeitpunkts des Wegfalls des Hindernisses dar. Der Eingang des Wiedereinsetzungsantrages zwei Tage nach Ablauf der Rechtsmitteleinlegungsfrist ändere daran nichts. Damit sei insgesamt ein fehlendes (Mit-)Verschulden des Angeklagten an der rechtzeitigen Rechtsmitteleinlegung nicht hinreichend dargetan.
Glaubhaftmachung
Ferner sei der Vortrag nicht nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO hinreichend glaubhaft gemacht worden. Soweit die Verteidigerin vortrage, es sei „im Zuge dieser Umstellung (…) zu einem technischen Fehler“ gekommen, „bei dem nicht alle Fristdaten korrekt in das neue System übertragen wurden“, und „gerade die Frist in dem oben genannten Verfahren nicht korrekt übernommen“ worden sei, bleibe offen, ob dieser Fehler auf ein Versäumnis in der Person der Verteidigerin, auf ein sog. Organisationsverschulden oder auf ein unmittelbareigenes Fehlverhalten eines Mitarbeiters bzw. einer Mitarbeiterin zurückzuführen sei. Die vorgenannten denkbaren Varianten mögen zwar (jedenfalls regelhaft) allesamt gleichermaßen kein Verschulden des Angeklagten begründen; die Unterscheidung sei jedoch für die Art und Weise der Glaubhaftmachung relevant. Wurzele das Versäumnis im unmittelbaren Fehlverhalten der Verteidigerin, könne sie die maßgeblichen Tatsachen im Rahmen ihrer anwaltlichen Versicherung glaubhaft machen. Beruhe das Fristversäumnis hingegen auf einem Fehler einer Kanzleimitarbeiterin, sei diese Form der Glaubhaftmachung grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschl. v. 29.3.2022 – 5 StR 454/21). Der Vortrag der Verteidigerin lasse nicht erkennen, wer den technischen Fehler bei der Systemumstellung zu verantworten habe und wer die „interne Kontrolle“ durchgeführt habe, bei der der Fehler bemerkt worden sein soll. Es bleibe somit unklar, ob das geschilderte Geschehen vollständig der eigenen Wahrnehmung der Verteidigerin unterlegen oder ob es sich um Vorgänge handele, die von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Kanzlei wahrgenommen worden seien. Die anwaltliche Versicherung, wonach „die vorstehenden Angaben zutreffend“ seien, könne diese Unklarheit nicht zu beseitigen, da sie nicht erkennen lasse, welche konkreten Wahrnehmungen die Verteidigerin selbst gehabt habe und welche Umstände möglicherweise nur durch Dritte wahrgenommen worden seien. In Bezug auf den hier lediglich schemenhaft konturierten Ablauf der skizzierten Systemumstellung und des daraus resultierenden Fristversäumnisses bleibe somit offen, ob die Voraussetzungen für eine ausreichende Glaubhaftmachung erfüllt seien; die verbleibenden Zweifel gingen zu Lasten des Antragstellers (vgl. KK/StPO-Schneider-Glockzin, 9. Aufl. 2023, § 45 StPO, Rn 10 m.w.N.).
III. Bedeutung für die Praxis
Auf ausreichende Begründung achten
Hier scheitert der Wiedereinsetzungsantrag also mal nicht am Wiedereinsetzungsgrund, sondern an der nicht ausreichenden Begründung des Antrags und einer fehlerhaften Glaubhaftmachung. Denn dass bei dem Verfahrensablauf Wiedereinsetzung zu gewähren gewesen wäre, liegt auf der Hand. Es ist nur nicht klar, was dem Angeklagten nicht zugerechnet werden kann. Die Entscheidung ist damit mal wieder ein schönes Beispiel und eine Mahnung, wie wichtig eine ausreichende Begründung und Glaubhaftmachung für einen erfolgreichen Wiedereinsetzungsantraf sind. Man muss als Verteidiger schon darauf achten, dass das Kind nicht noch tiefer in den Brunnen fällt, als es schon oder schon gefallen ist.