
1. Wird ein Schadensersatzanspruch an einen überlagernden Bereich eines Vorschadens geltend gemacht und eine vollständige und fachgerechte Reparatur behauptet, muss der Geschädigte nur eine Schilderung der einzelnen Reparaturmaßnahmen und verwendeten Ersatzteile vornehmen, sondern auch Umstände darlegen und nachweisen, aus dem sich mit einem für die richterliche Überzeugung ausreichende Maße ergibt, dass die Reparatur sach- und fachgerecht erfolgt ist.
2. Erfolgt ein solcher Vortrag nicht in der gebotenen Genauigkeit fehlt es einer ausreichenden Schätzungsgrundlage, sodass auch die Ermittlung eines nur Teilschadens aufgrund der Wahrscheinlichkeit von erheblichen Vorschäden nicht möglich ist und diese Unsicherheit einer vollständigen Klageabweisung zur Folge.
3. Die Erklärung „Hiermit erteilen wir eine Reparaturkostenübernahmebestätigung für den unfallbedingten Fahrzeugschaden“ stellt ein deklaratorisches Anerkenntnis für die Haftung dem Grunde nach dar, eröffnet aber Einwendungen zur Schadenshöhe, die noch geprüft werden soll.
I. Sachverhalt
Umfang der Reparatur eines Vorschadens streitig
Die Klägerseite hatte nach einem Verkehrsunfall Schadensersatz in einem Bereich begehrt, der durch einen Vorschaden zumindest teilweise überlagert gewesen ist. Dieser hätte den Kotflügel, die Tür vorne und die Stoßstange betroffen und dabei wäre auch der Scheinwerfer beschädigt worden. Die Klägerseite hatte angegeben, dass der von ihr benannte Zeuge den Vorschaden vollständig und fachgerecht repariert hätte. Dieser konnte dagegen im Rahmen seiner Vernehmung nur angeben, dass er die Stoßstange bei einer anderen Firma hätte lackieren lassen und Nebelscheinwerfer und Scheinwerfer von ihm selber erworben und eingebaut worden wären. Er selbst ist aber kein Automechaniker, Lackierer oder ähnliches. Eine weitergehende Prüfung, ob es sich tatsächlich um einen fachgerechten Einbau in entsprechender Reparatur gehandelt hat, konnte nicht erfolgen, da dieselben Teile bei dem nachfolgenden Schadensereignissen wieder beschädigt wurden und im Rahmen einer Reparatur bereits ausgetauscht wurden, sodass ein gerichtlicher Sachverständiger den ursprünglichen Zustand des Fahrzeuges mit der Beseitigung der Vorschäden vor dem Unfallereignis nicht mehr beurteilen konnte. Die Beklagtenseite verweigert vor diesem Hintergrund eine entsprechende Entschädigung und hatte darüber hinaus auch den Einwand erhoben, dass der Verkehrsunfall absichtlich im Rahmen eines abgesprochenen Unfallereignisses erfolgt wäre.
Reparaturkostenübernahmeerklärung als mögliches Anerkenntnis
Letzteren Gesichtspunkt hatte der Senat allerdings nicht weiter aufgeklärt, weil die beklagte Versicherung folgende Erklärung abgegeben hat: „Hiermit erteilen wir eine Reparaturkostenübernahmebestätigung für den unverbindlichen Fahrzeugschaden. Bitte reichen Sie die Reparaturrechnung ein oder lassen Sie die Rechnung nebst Abtretung von der Werkstatt einreichen. Die Gutachterkosten haben wir parallel direkt an das Sachverständigenbüro angewiesen.“
II. Entscheidung
Anerkenntnis zur Haftung dem Grunde nach
Diese Erklärung des Versicherers hat das Senat in der Tat als deklaratorisches Anerkenntnis bewertet, welches allerdings nach den § 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfänger Horizont auszulegen wäre. Dabei würde klar zu Tage treten, dass die Beklagtenversicherung die Haftung dem Grunde nach bejahrt hätte, zumal auch die Gutachterkosten vollständig ausgeglichen wurden.
Kein Anerkenntnis zur Schadenshöhe
Davon zu unterscheiden war die Wirkung der Erklärung wegen der Prüfung der Höhe des unfallbedingten Schadens. Aufgrund der weiteren Nachfragen der Versicherung war klar, dass die Unfallbedingtheit des Schadens zusammen mit der Höhe der Entschädigung noch geprüft werden müsste. Dies wurde auch schon aus Sicht des nahezu unmissverständlich durchgehende Begriffe Übernahmebestätigung für den unfallbedingten Fahrzeugschaden „hervorgehoben“. In der Sache war die Beklagtenseite also berechtigt, weitreichende Einwendungen der hier einschlägigen Vorschlagproblematik zu erheben.
Ausreichende Angaben für fachgerechte Reparatur fehlten
Weder der Vortrag der Klägerseite noch die Angaben des Zeugen haben dabei aus Sicht des Senats gereicht, um die von der Klägerseite behauptete vollständige und fachgerechte Reparatur eines Vorschadens mit dem fachgerechten Einbau neuer Teile bei einem überlagernden Schaden nachzuweisen. Der Senat betont, dass der Vortrag zur Schadensbeseitigung nicht nur die Schilderung der einzelnen Reparaturmaßnahmen einschließlich der verwendeten Ersatzteile umfassen muss, sondern auch die Schilderung von Umständen, aus den sich mit ein für die richterliche Überzeugung im ausreichenden Maß ergibt, dass die Reparatur sach- und fachgerecht erfolgt wäre. Es fehlte aus Sicht des Senats insbesondere in einem substantiierten Vortrag, welche Vorschäden vor dem streitgegenständlichen Unfall konkret vorhanden gewesen wären und wann und wie diese Schäden mit welchem Ergebnis beseitigt worden wären. Die Angaben des Zeugen wurden dabei als nicht ausreichend angesehen und auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichtet, da das Fahrzeug nach dem hiesigen nachfolgenden Unfallereignis bereits vollumfänglich repariert worden war.
III. Bedeutung für die Praxis
Wer eine fachgerechte Reparatur behauptet, muss ausreichend dazu vortragen
Der Fall spielt in zwei Bereichen, welche für die Prüfung eines Fahrzeugschadens von zentraler Bedeutung sind – nämlich zum einen der Reichweite eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses bei einer Reparaturfreigabe und zum anderen dem „Dauerbrenner“ mit dem Einwand von Vorschäden (vgl. dazu Nugel VRR 1/2022, 4). Zu letzteren Bereich vertritt der Senat des OLG Dresden augenscheinlich eine sehr strenge Auffassung, die schon auf der Ebene der Darlegungslaste derart hohe Hürden für die Klägerseite aufstellt, so dass der Vortrag als nicht ausreichend angesehen wurde. Aufgrund des Eintritts der Vorinstanz in die Beweisaufnahme hierzu hat der Senat aber auch festgestellt, dass in der Tat die Angaben des selber nicht fachkundigen Zeugen zu einer vollständigen fachgerechten Reparatur nicht zu überzeugen vermögen und Zweifel verbleiben zu Lasten des Klägerseite. Diese müsste mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Eintritt eines neuen Schadens im überlagernden Schadensbereich nachweisen und augenscheinlich haben aus Sicht des Senats nach der dritten Beweisaufnahme deutlich mehr Gründe gegen als für eine vollständige und fachgerechte Reparatur gesprochen.
Zugleich zeigt die Entscheidung, dass eine Erklärung des Versicherers in Form einer Reparaturkostenübernahmebestätigung im Einzelfall immer konkret auszulegen und zu bewerten sind. Die Formulierung zu dem Ersatz eines „unfallbedingten Schadens“ klärt erst einmal die Haftung dem Grunde nach auf, zeigt aber auch, dass der Geschädigte weiter den Nachweis eines solchen unfallbedingten Schadens erbringen muss und daher in der Sache alle Einwendungen zur Vorschadenproblematik eröffnet gewesen sind. Da diese Einwendung schon eingegriffen haben musste der Senat nicht entscheiden, ob ausnahmsweise eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bei später aufgetretenen Erkenntnissen, die auf ein abgesprochenes Unfallereignis hindeuten, im Ausnahmefall trotz des Anerkenntnisses nicht doch zu solchen Einwendungen berechtigt ist – beispielsweise wenn der Versicherer unter Berücksichtigung des damaligen Kenntnisstandes nicht mit einem abgesprochenen Unfallereignis rechnen müsste, bei dem die Klägerseite in die Beschädigung ihres Fahrzeuges eingewilligt hat.