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Fachbeiträge Archive - Anwaltspraxis Magazin

Vertretung mehrerer Nebenkläger

Ein Rechtsanwalt, der in einer Hauptverhandlung mehreren Nebenklägern beisteht, wird für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 RVG tätig und erhält deshalb die Gebühren – mit der Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG – nur einmal. (Leitsatz des Verfassers) LG Oldenburg, Be

Ein Rechtsanwalt, der in einer Hauptverhandlung mehreren Nebenklägern beisteht, wird für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 RVG tätig und erhält deshalb die Gebühren – mit der Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG – nur einmal. (Leitsatz des Verfassers)

LG Oldenburg, Beschl. v. 19.12.20256 KLs 511 Js 36871/22 (27/24)

I. Sachverhalt

Vertretung mehrerer Nebenkläger

Die Rechtsanwältin wurden der späteren Nebenklägerin NK 1 mit Beschluss des AG vom 12.4.2024 als Beistand für die Vernehmung als Zeugin bestellt. Sie wurde mit Eröffnungsbeschluss vom 23.10.2024 den Nebenklägerinnen NK 1 und NK 2 zudem jeweils als Beistand bestellt. Hintergrund der Bestellungen waren Sexualstraftaten zum Nachteil der Nebenklägerinnen.

Streit um Gebühren

Nach Abschluss des Verfahrens beantragte die Rechtsanwältin die Kostenfestsetzung, und zwar in Höhe von 2.195,52 EUR für die Nebenklägerin NK 1 und in Höhe von 1.433,95 EUR für die Nebenklägerin NK 2. Dabei ging sie für die Vertretung der Nebenklägerinnen von zwei Angelegenheiten aus. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des LG vertrat die Auffassung, es handele sich bei der Vertretung beider Nebenklägerinnen in einem Strafverfahren um dieselbe Angelegenheit, weshalb die entsprechenden Gebühren – unter Erhöhung gemäß Nr. 1008 VV RVG – nur einmal erstattungsfähig seien. Hiergegen wandte die Rechtsanwältin ein, dass keine gemeinschaftliche Nebenklagevertretung gemäß § 397b StPO verfügt worden sei. Ihr sei keine Gelegenheit gegeben worden, sich zu einer gemeinschaftlichen Bestellung zu äußern. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Schriftsatz Bl. 172 Bd. II d.A. verwiesen.

Das AG hat einen Gesamtbetrag in Höhe von 2.723,88 EUR festgesetzt. Dagegen hat die Rechtsanwältin Beschwerde eingelegt, der die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nicht abgeholfen hat. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

II. Entscheidung

Gemeinschaftliche Vertretung nur eine Angelegenheit

Nach Auffassung des LG steht der Rechtsanwältin keine über die festgesetzte Vergütung hinausgehende Vergütung zu.

Ein Rechtsanwalt, der in einer Hauptverhandlung mehreren Nebenklägern beistehe, werde für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 RVG tätig und erhalte deshalb die Gebühren – mit der Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG – nur einmal (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 11.7.2005 – 1 Ws 435/05, AGS 2005, 504 = RVGreport 2006, 430). Mehrere Nebenkläger seien zwar mehrere Auftraggeber. Es liege jedoch eine Angelegenheit vor, wenn der Rechtsanwalt in dem gleichen Strafverfahren mehrere Nebenkläger, Privatkläger oder andere Verfahrensbeteiligte vertrete. Ob die Interessen der von dem Rechtsanwalt vertretenen Personen in verschiedene Richtungen gehen, sei hierbei unerheblich (vgl. Gerold/Schmidt/ Müller-Rabe, RVG, 26. Aufl. 2023, Nr. 1008 VV Rn 100 m.w.N.). Nach allgemeiner Auffassung finde auf einen Vertreter zweier Nebenkläger in einer Hauptverhandlung § 7 Abs. 1 RVG mit der Konsequenz Anwendung, dass der Vertreter lediglich die einfachen Gebühren zuzüglich Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG fordern könne (vgl. auch LG Hamburg, Beschl. v. 4.1.2010 – 619 KLs 4/08, RVGreport 2011, 134). Dass es sich um verschiedene Gegenstände handelt, stehe nicht entgegen, da der Rechtsanwalt keine Wertgebühren verdiene (vgl. Gerold/Schmidt/ Müller-Rabe, a.a.O.).

Teilweise werde zwar vertreten, dass zwei Angelegenheiten vorliegen, wenn die Interessen der Auftraggeber auseinandergehen. Diese Auffassung stehe jedoch im Widerspruch zu § 17 Nr. 1 RVG, der bestimme, dass in gerichtlichen Verfahren jeder Rechtszug eine Angelegenheit sei. Im Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung komme die Erhöhung nach VV 1008 RVG ebenfalls dann in Frage, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber insbesondere Nebenkläger tätig werde.

Soweit die Rechtsanwältin geltend mache, dass sie nicht zu einer gemeinschaftlichen Nebenklagevertretung nach § 397b StPO angehört worden sei, sei eine entsprechende Anhörung des Beistandes auch nicht erforderlich. Rechtliches Gehör sei lediglich dem betroffenen Nebenkläger zu geben, damit dieser zu seiner Situation und etwaigen Interessenlagen und -konflikten vortragen kann.

III. Bedeutung für die Praxis

Zutreffend

Die Entscheidung ist zutreffend und entspricht der – zutreffenden – h.M. in der Frage (s.a. noch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026 Rn 133 m.w.N. für die Vertretung mehrerer Adhäsionskläger). Die Entscheidung ist vom OLG Oldenburg dann auch im OLG Oldenburg, Beschl. v. 24.3.2026 – 1 Ws 30/26, StRR 8/2026, 33 bestätigt worden.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg