
Ein Rechtsanwalt, der in einer Hauptverhandlung mehreren Nebenklägern beisteht, wird für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 RVG tätig und erhält deshalb die Gebühren – mit der Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG – nur einmal. (Leitsatz des Gerichts)
I. Sachverhalt
Entscheidung über Beschwerde gegen LG Oldenburg-Beschluss
Das LG hat die Erinnerung der Nebenklägerinnenenvertreterin gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss des AG zurückgewiesen. Gestritten wird darum, ob die Vertretung mehrerer Nebenkläger in einem Verfahren eine oder mehrere Angelegenheiten darstellt. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
II. Entscheidung
Gemeinschaftliche Vertretung nur eine Angelegenheit
Das Rechtsmittel der Nebenklagevertreterin habe aus den zutreffenden und vollumfänglich in Bezug genommenen Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg. Zutreffend gehe die Strafkammer von einer einheitlichen Festsetzung der Vergütung aus, obwohl die Rechtsanwältin als Nebenklagevertreterin für zwei Zeuginnen, denen sie beigeordnet worden sei, tätig geworden sei.
Regelung des § 7 RVG
Dies folge aus der Regelung in § 7 Abs. 1 RVG. Danach erhalte der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal, wenn er in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig geworden sei. Vorliegend sei die Rechtsanwältin bereits vor der gerichtlichen Beiordnung durch beide Zeuginnen beauftragt worden. Aber auch ungeachtet dessen würde der Umstand, dass die Rechtsanwältin im weiteren Verlauf durch das Gericht beigeordnet worden sei, einer Anwendung des § 7 Abs. 1 RVG nicht entgegenstehen. Für die Beurteilung, ob es sich um eine Mehrheit von Auftraggebern handele, komme es nach Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1 RVG darauf an, wem die Tätigkeit des Rechtsanwalts eigentlich nützt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.9.2009 – 4 Ws 322/09; Hartmann in: Hartmann, Kostengesetze, 11/2022 § 7 RVG Rn 4). Das seien im Falle der Beiordnung eines Rechtsanwalts für mehrere Zeugen aber eben diese Zeugen, in deren Interesse die Beauftragung durch das Gericht liegt, weshalb eine solche Beiordnung gebührenrechtlich nicht anders zu behandeln ist als eine unmittelbare Beauftragung durch die Zeugen selbst.
Die Beauftragung des Rechtsanwalts sei auch im Rahmen derselben Angelegenheit erfolgt; dem stehe nicht entgegen, dass die vertretenen Nebenklägerinnen von unterschiedlichen Taten betroffen gewesen seien. Es handele sich um ein Strafverfahren mit einem einheitlichen Aktenbestand. Ein Rechtsanwalt, der in einem Strafverfahren mehrere Zeugen vertrete, wäre ohne sachlichen Grund bevorzugt, wenn er anders als ein Verteidiger für seine Einarbeitung in den Fall mehrfach entlohnt würde. Dafür spreche auch, dass dem einem Zeugen beigeordneten Rechtsanwalt ebenfalls die in Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG zum RVG bestimmten Gebühren eines Verteidigers zustehen. Dies ergebe sich aus der hierzu ergangenen Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV RVG. Danach seien ausdrücklich die Vorschriften über die Gebühren eines Verteidigers für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Beistand eines Zeugen oder Vertreter eines Nebenklägers entsprechend anwendbar. Die Gleichstellung eines Nebenklagevertreters mit einem Verteidiger sei auch sachgerecht. Gleich einem Verteidiger müsse sich der Nebenklagevertreter umfassend in das Verfahren einarbeiten.
Insgesamt sei mithin auf der Grundlage des § 7 RVG und unter Anwendung der – hier richtigerweise bereits erfolgten – Erhöhung gemäß Nr. 1008 VV RVG einheitliche Gebühren festzusetzen.
Dem stehe auch nicht entgegen, dass der die Beiordnung für beide Nebenklägerinnen anordnende Beschluss der Strafkammer nicht ausdrücklich den § 397b StPO anführe. Zum einen ändere dies nichts daran, dass in der Sache dennoch eine gemeinschaftliche Nebenklagevertretung vorliege, zumal diese Möglichkeit durch Einführung des § 397b StPO gerade geschaffen worden seien und die Voraussetzungen der Norm vorlägen. Zum anderen komme es gebührenrechtlich nicht auf die strafprozessuale Benennung, sondern auf die Anzahl der gebührenrechtlichen Angelegenheiten an.
Gemeinschaftliche Vertretung nach § 397b StPO
Soweit die Rechtsanwältin anführe, dass im Falle eines auf § 397b StPO gestützten Beiordnungsbeschlusses der Kammer zuvor rechtliches Gehör gemäß § 397b Abs. 2 StPO hätte gewehrt werden müssen, was die Nebenklagevertreterin scheinbar als gegen eine gemeinschaftliche Beiordnung sprechenden Umstand werten möchte, könne dieser Einwand nicht durchzugreifen. Zwar sei zutreffend, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs in § 397b Abs. 2 StPO vorgesehen sei, jedoch sei zu berücksichtigen, dass hier kein Fall vorliege, in dem potenzielle Nebenkläger noch über keinen Beistand verfügt haben und das Gericht erwogen hat, ihnen einen gemeinsamen Beistand auszuwählen und sodann zu bestellen. Vielmehr wurde sei die Rechtsanwältin durch beide Zeuginnen beauftragt und sodann habe sich die Rechtsanwältin namens und in Vollmacht der Zeuginnen zur Akte gemeldet. Abgesehen davon, dass § 397b Abs. 2 StPO eine Soll-Vorschrift sei, dürfte bei der zum damaligen Zeitpunkt gegebenen Sachlage – zwei Nebenklageberechtigte melden sich über dieselbe Rechtsanwältin zur Akte zwecks Anschlusses als Nebenklägerinnen – die nochmalige Anhörung obsolet gewesen sein. Letztlich könne dies dahinstehen, da auch eine unterbliebene Anhörung die gebührenrechtliche Bewertung nicht beeinflussen könne.
Schließlich sei auch unter Berücksichtigung des Verfahrensablaufs und der Interessenlagen kein Grund ersichtlich, vorliegend kostenrechtlich eine andere Wertung und Festsetzung vorzunehmen als in den Fällen des § 397b StPO, denn letztlich liege genau eine solche Konstellation hier vor.
III. Bedeutung für die Praxis
Zutreffend
Ich hatte schon in der Anmerkung zu LG Oldenburg AGS 2026, ????? darauf hingewiesen, dass die Sicht des LG und damit auch die des OLG zutreffend ist. Der mehrere Nebenkläger vertretende Rechtsanwalt erhält die Gebühren nur einmal mit der Möglichkeit der Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG (zu den Gebühren in diesen Fällen auch Volpert AGS 2020, 209, 282, 335, Burhoff StRR Sonderheft 11/2020, 2).