
Beim Verbrauchsgüterkauf genügt die Vereinbarung des Verkaufs „als Bastlerfahrzeug“ nur dann den Anforderungen von § 476 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn zugleich die einzelnen Merkmale, die von den objektiven Anforderungen abweichen, mitgeteilt werden. (Leitsatz des Gerichts)
I. Sachverhalt
Verkauf als „Bastlerfahrzeug“
Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Kraftfahrzeugkaufvertrages. Die Klägerin erwarb mit Vertrag vom 15.1.2025 von dem Beklagten, der mit gebrauchten Fahrzeugen handelt, einen Ford Galaxy mit einer Laufleistung von 112.000 km für 9.990 EUR. In der Verkaufsannonce im Internet hatte der Beklagte den Fahrzeugzustand als „unbeschädigtes Fahrzeug“ angegeben. Im Rahmen der Verkaufsverhandlungen teilte der Beklagte der Klägerin mit, das Fahrzeug als Inzahlungnahme erhalten zu haben und zeitnah abstoßen zu wollen. Vor diesem Hintergrund habe er es auch nicht auf mögliche Mängel überprüft. Die Klägerin gab im Gegenzug an, das Kfz zu Zwecken der Durchführung von Fahrten einsetzen zu wollen. Sie nahm sodann eine Probefahrt mit dem Fahrzeug vor, welche ereignislos verlief. Der schriftliche Kaufvertrag enthält unter „Sondervereinbarungen“ folgenden Eintrag: „Aufgrund von technischen und optischen Schäden wird das Auto als Bastlerfahrzeug verkauft. Auto wurde nicht kontrolliert und geprüft. Die Kundin ist damit einverstanden.“ Am Folgetag der Abholung startete das Fahrzeug nicht. Eine Untersuchung in einer Kfz-Fachwerkstatt ergab einen Defekt der Einspritzdüse und einen Ölaustritt aus dem Motor. Darüber hinaus war auch ein Austausch des Automatikgetriebes erforderlich, weil die Getriebehalterungen stark verformt und das Getriebe selbst undicht sowie der Hauptkabelbaum des Getriebes zerstört war, was auf einem vorherigen, unfachmännischen Getriebewechsel beruhte. In der Folge forderte die Klägerin den Beklagten erfolglos zur Mängelbeseitigung auf. Mit Schreiben erklärte sie den Rücktritt von dem Kaufvertrag. Das LG hat die auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs gerichtete Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Das OLG hat der Klage stattgegeben.
II. Entscheidung
Grundlagen zum Sachmangel beim Gebrauchtfahrzeugkauf
Die Klage sei begründet. Die Klägerin könne von dem Kaufvertrag gem. § 346 Abs. 1, § 323 Abs. 1, § 437 Nr. 2 BGB zurücktreten. Das Fahrzeug sei mangelhaft, weil es nicht den objektiven Anforderungen (§ 434 Abs. 3 BGB) entspricht. Nach § 434 Abs. 1 BGB sei die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang sowohl den subjektiven als auch den objektiven Anforderungen entspricht. Ein Vorrang der subjektiven vor den objektiven Anforderungen bestehe beim Verbrauchsgüterkauf – anders als noch nach § 434 BGB a.F. – nicht. Gem. § 434 Abs. 3 Satz 1 BGB entspreche die Sache, soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, den objektiven Anforderungen, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer unter Berücksichtigung der Art der Sache und der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden, erwarten kann. Für die gewöhnliche Verwendung i.S.v. § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB eigne sich ein gebrauchter Personenkraftwagen grundsätzlich dann, wenn er keine technischen Mängel aufweist, die die Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen (BGH, Urt. v. 29.6.2016 – VIII ZR 191/15, Rn 40, NJW 2016, 3015; Urt. v. 21.7.2021 – VIII ZR 254/20, Rn 25, NJW 2021, 2958 m.w.N. jeweils zu § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB a.F.). Nach § 434 Abs. 3 Satz 2 BGB gehörten zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nr. 2 Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Als Beschaffenheit einer Sache i.S.v. § 434 Abs. 3 BGB seien deshalb sowohl alle Faktoren anzusehen, die der Sache selbst anhaften, als auch alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben (vgl. BGH, Urt. v. 15.6.2016 – VIII ZR 134/15, Rn 10 zu § 434 Abs. 1 BGB aF, NJW 2016. 2874 = VRR 9/2016, 6 [Deutscher]). Die Frage, welche Beschaffenheit bei einem Gebrauchtwagen üblich ist, hänge regelmäßig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, wie beispielsweise dem Alter (beziehungsweise der Dauer der Zulassung zum Straßenverkehr) und der Laufleistung des Fahrzeugs, der Anzahl der Vorbesitzer und der Art der Vorbenutzung. Bei der Käufererwartung komme es auf die objektiv berechtigte Erwartung an, die sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte jedenfalls im Regelfall an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.2016 – VIII ZR 191/15, Rn 42, NJW 2016, 3015).
Hier Sachmangel trotz „Bastlerfahrzeug“
Danach sei das verkaufte Fahrzeug mangelhaft gewesen, weil es – jedenfalls mit dem defekten Getriebe – technische Mängel aufwies, die die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen; ob die defekte Einspritzdüse und der Ölaustritt auf normalem Verschleiß beruhen, könne deshalb dahinstehen. An das Fahrzeug seien keine geringeren objektiven Anforderungen zu stellen, weil es „als Bastlerfahrzeug“ verkauft worden ist.
Umgehungsgeschäft
Nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht stelle die Vereinbarung des Verkaufs „als Bastlerfahrzeug“ eine Vereinbarung über die Art der Sache dar, mit der Folge, dass die objektiven Anforderungen sich nach dieser Bestimmung richten (BeckOK BGB/Faust [1.11.2025], § 434 Rn 65). Dies zugrunde gelegt sei hier die Vereinbarung des Verkaufs „als Bastlerfahrzeug“ gem. § 476 Abs. 1, 4 BGB unwirksam. Die Vereinbarung des Verkaufs eines Kraftfahrzeugs „als Bastlerfahrzeug“ sei als Vereinbarung über die Art der Kaufsache (§ 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Fall 1 BGB) als Umgehung i.S.v. § 476 Abs. 4 BGB der Vorgaben des § 476 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 437 BGB anzusehen, wenn das Kraftfahrzeug nach der Vorstellung der Parteien tatsächlich im Straßenverkehr verwendet werden soll. Im Fall des § 476 Abs. 4 BGB sei eine Umgehung anzunehmen, wenn die gewählte Gestaltung dazu dient, die Anwendung der in § 476 Abs. 1 aufgeführten Vorschriften entgegen des damit bezweckten Verbraucherschutzes auszuschließen oder einzuschränken (BGH, Urt. v. 21.12.2005 – VIII ZR 85/05, Rn 13, NJW 2006. 1066 zu § 475 Abs. 1 Satz 2 in der bis zu dem 31.12.2017 geltenden Fassung). Anhaltspunkte für ein Umgehungsgeschäft können die vereinbarte Gegenleistung, Nebenvereinbarungen sowie bei Vertragsschluss vorgelegte Zustands- und Prüfberichte darstellen. Hieran gemessen liege ein Umgehungsgeschäft vor, weil der Beklagte die Einstandspflicht für die objektiven Anforderungen, die er im Kaufzeitpunkt nicht übersehen konnte, nicht tragen wollte. Hier teilte der Beklagte der Klägerin mit, das Fahrzeug als Inzahlungnahme erhalten zu haben und zeitnah abstoßen zu wollen, weil es nicht in sein Portfolio passe. Vor diesem Hintergrund habe er es auch nicht auf mögliche Mängel überprüft. Gleichwohl war das Fahrzeug in dem Inserat als „unbeschädigt“ bezeichnet gewesen. In den Verkaufsverhandlungen wurde über konkrete Mängel ebenfalls nicht gesprochen. Auch die von der Klägerin durchgeführte Probefahrt verlief ereignislos. Die Angabe in dem Kaufvertrag, dass das Fahrzeug technische Schäden aufweise, stelle sich deshalb nicht als ordnungsgemäße Zustandsbeschreibung, sondern bloße Vermutung ohne tatsächliche Basis in den Verkaufsverhandlungen der Parteien dar. Unter Berücksichtigung dessen, dass der Kaufpreis von 9.990 EUR für funktionstüchtige Gebrauchtwagen dieses Fahrzeugtyps marktüblich ist und die Parteien aufgrund der Erklärungen der Klägerin in dem Verkaufsgespräch sowie der Probefahrt von einem Einsatz im Straßenverkehr ausgegangen sind, habe die Klausel über den Verkauf „als Bastlerfahrzeug“ dem Ausschluss der Sachmängelhaftung gem. § 437 BGB gedient.
Negative Beschaffenheitsvereinbarung
Verstanden als negative Beschaffenheitsvereinbarung i.S.v. § 434 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1, § 476 Abs. 1 Satz 2 BGB, mit der von den Anforderungen nach § 434 Abs. 3 BGB abgewichen wird, entspreche die Vereinbarung nicht den Anforderungen des § 476 Abs. 1 Satz 2 BGB. Beim Verbrauchsgüterkauf genüge die Vereinbarung des Verkaufs „als Bastlerfahrzeug“ nur dann den Anforderungen von § 476 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn zugleich die einzelnen Merkmale, die von den objektiven Anforderungen abweichen, mitgeteilt werden. Daran fehle es hier, weil sich weder der Formulierung „technische und optische Schäden“ noch der pauschalen Bezeichnung „als Bastlerfahrzeug“ die Abweichung bestimmter Merkmale von den objektiven Anforderungen entnehmen lässt (OLG Oldenburg, Beschl. v. 22.9.2003 – 9 W 30/03, Rn 7, DAR 2004, 92; AG Marsberg, Urt. v. 9.10.2002 – 1 C 143/02, Rn 9, DAR 2003, 322; Almeroth, NZV 2022, 401, 404). Zwar müsse der Käufer eines „Bastlerfahrzeugs“ grundsätzlich damit rechnen, dass das Fahrzeug Mängel aufweist, die seine Tauglichkeit zur Teilnahme am Straßenverkehr beeinträchtigen, dass es also für die übliche Verwendung nicht geeignet ist. § 476 Abs. 1 Satz 2 BGB verlange jedoch eine konkrete Benennung der von dem Üblichen abweichenden Beschaffenheitsmerkmale, woran es angesichts der Vielgestaltigkeit der in Betracht kommenden Fälle fehlt, wenn die der Verkehrsteilnahme entgegenstehenden Fehler nicht beschrieben sind. Hier komme hinzu, dass die Klägerin nach den Gesamtumständen erwarten durfte, dass das Fahrzeug für die Verwendung im Straßenverkehr geeignet ist. Diese Erwartung entspreche der Verkehrserwartung, von einem gewerblichen Autohändler ein zumindest verkehrstüchtiges Fahrzeug zu erwerben (OLG Oldenburg, a.a.O., Rn 5).
III. Bedeutung für die Praxis
Fortführung der Rechtsprechung
Die Rechtsprechung ist sich einig, dass die bloße Bezeichnung als „Bastlerfahrzeug“ zum Ausschluss der Sachmängelhaftung nicht geeignet ist, wenn der Käufer aufgrund sonstiger Angaben des Verkäufers und des übereinstimmend zugrunde gelegten Vertragszwecks davon ausgehen darf, ein fahrbereites Fahrzeug zu erhalten (neben OLG Oldenburg a.a.O. aktuell auch OLG Stuttgart, Urt. v. 17.8.2023 – 2 U 41/22, DAR 2024, 398: OLG München, Urt. v. 24.7.2024 – 7 U 5558/20). Dem tritt das OLG Celle bei und konkretisiert die maßgeblichen Kriterien. Daran hat sich die Vertragsgestaltung zu orientieren.