
1. Für die wirksame Anordnung der Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG ist es ausreichend, dass ein Mitarbeiter nach Auswertung des Messfotos einen EDV-gestützten Arbeitsprozess in Gang setzt, in dem der per automatischer Halterabfrage ermittelten, das Fahrzeug haltenden Person automatisch ein Anhörungsbogen übersandt wird, sofern ihr Geschlecht mit dem des vom Mitarbeiter festgelegten übereinstimmt.
2. Dem an den Betroffenen versandten Anhörungsbogen muss sich der Name des die Versendung veranlassenden Mitarbeiters der Verwaltungsbehörde nicht entnehmen lassen. (Leitsätze des Gerichts)
I. Sachverhalt
Computererstellter Anhörungsbogen
Das AG hat den Betroffenen wegen einer am 25.8.2024 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. Am 31.10.2024 überprüfte eine namentlich bekannte Ermittlungsperson alle Mess- und Erfassungsergebnisse und gab den Datenbestand zur abschließenden Bearbeitung im automatisierten Vorgangsfortlauf frei. Das von diesem Mitarbeiter in Gang gesetzte Computerprogramm veranlasste eine automatische Halteranfrage. Es ist so programmiert, dass es für den Fall, dass der Halter eine natürliche Person ist und das von der Auswerteperson festgelegte Geschlecht des Lenkers des Fahrzeugs mit dem des Fahrzeughalters übereinstimmt, wie vorliegend, automatisch den Ausdruck und die Versendung eines Anhörungsbogens an diese Person als Betroffenen, und ansonsten den Ausdruck und die Versendung eines Anhörungsbogens an diese Person als Zeugen veranlasst. Der Druck des Anhörungsbogens ist für den 7.11.2024 in der Verfahrenshistorie dokumentiert. Ein Ausdruck der Verfahrenshistorie befindet sich bei den Akten, ebenso wie ein Muster des Anhörungsbogens. Letzteres enthält keinen Hinweis auf den Namen eines Mitarbeiters. Eine optische Rekonstruktion des ausgedruckten Anhörungsbogens ist aus technischen Gründen nicht möglich. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen blieb erfolglos.
II. Entscheidung
Ausgangspunkt
Dieser Verfahrensablauf belege die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG durch die Anordnung der Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens gegen den Betroffenen und deren Abfassung am 7.11.2024. Der Senat habe keinen Anlass an der Richtigkeit der Dokumentation der Verfahrenshistorie und am Druck eines den Tatvorwurf gegen den Betroffenen beinhaltenden Anhörungsbogens am 7.11.2024 zu zweifeln. Für die Wirksamkeit der Anordnung, dem Betroffenen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt zu geben, sei ausreichend, dass sich für deren Zeitpunkt und Inhalt konkrete Anhaltspunkte aus den Akten ergeben und sich so der behördliche Wille zur Vornahme der Unterbrechungshandlung mit Gewissheit feststellen lässt (BGH, Beschl. vom 22.5.2006 – 5 StR 578/05 Rn 23 m.w.N., BGHSt 51, 72).
Anforderungen an den Willensakt
Auch in materieller Hinsicht genüge die von dem automatischen Datenverarbeitungsprogramm veranlasste Ausdruck des Betroffenenanhörungsbogens für die Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG bestimme, dass die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe die Verfolgungsverjährung unterbrechen. Ihrem Wortsinn nach bedeuteten die Worte „Bekanntgabe“ und „Anordnung“, dass die Unterbrechung der Verjährung auf einer vom Willen eines Menschen getragenen Handlung beruhen muss. Dieser solle eine Entscheidung darüber treffen, ob und wie das Ermittlungsverfahren weiterzuführen ist und ob dieses gegen einen bestimmten Betroffenen geführt werden soll. Dem liege die gesetzliche Wertentscheidung zugrunde, dass wesentliche prozessuale Weichenstellungen eines Bußgeldverfahrens von der wertenden Beurteilung eines Menschen getragen sein sollen. Eine wirksame Anordnung der Anhörung setze daher die Existenz eines Menschen voraus, der die Versendung eines Anhörungsbogens durch individuellen elektronischen Befehl veranlasst hat (BGH, a.a.O., Rn 15). Ein selbstständig ablaufendes Computerprogramm würde somit nicht die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Bekanntgabe eines Ermittlungsverfahrens (BGH, Beschl. v. 5.2.1997 – 5 StR 249/96 Rn 14. NStZ 1998, 453; OLG Koblenz, Beschl. v. 12.12.2017 – 2 OWi 4 SsRs 122/17 Rn 18, zfs 2018 ,170 für die Anordnung der Anhörung) erfüllen. Die zulässige Grenze der Automatisierung wäre nach derzeitiger Rechtslage etwa dann überschritten, wenn keinerlei Eingriff in den Programmablauf im Sinne eines Willensaktes eines Behördenmitarbeiters mehr erfolgen würde. Ausreichend für einen solchen Willensakt sei, wenn ein Sachbearbeiter nach individueller Eingabe der Daten durch einen elektronischen Befehl ein computergestütztes Arbeitsprogramm anstößt, das den Anhörungsbogen selbstständig erstellt und versendet (BGH, Beschl. vom 22.5.2006 – 5 StR 578/05 Rn 15, BGHSt 51, 72), denn in diesem Fall bediene sich der Mensch, der die eigentliche Entscheidung getroffen hat, lediglich der Arbeitskraft des hinsichtlich Routinevorgängen wesentlich weniger fehleranfälligen Computers. Die Anordnung der Anhörung sei auch dann auf den Willensakt eines behördlichen Sachbearbeiters zurückzuführen, wenn dieser nach Auswertung des Messfotos das Geschlecht des Betroffenen speichert und sodann den elektronisch gespeicherten Befehl hinterlegt, dass der aufgrund der (automatischen) Halteranfrage beim Kraftfahrtbundesamt gespeicherte Halter, soweit sein Geschlecht mit dem der fotografierten Person übereinstimmt, einen Anhörungsbogen als Betroffener erhalten soll. Denn der gegen den Fahrzeughalter gerichtete Verfolgungswille des Sachbearbeiters habe sich in den elektronisch gespeicherten Befehlen zur Fertigung und Versendung des Anhörungsbogens manifestiert (OLG Hamm, Beschl. v. 20.11.2008 – 4 Ss OWi 763/08 Rn 9).
Auch bei generell-abstraktem Ablauf
Nichts anderes gelte, wenn dieser Ablauf, wie im vorliegenden Fall, durch die Programmierung des Computers bereits in generell-abstrakter Weise als elektronisch gespeicherter Befehl hinterlegt ist. Eine menschliche Willensentscheidung werde nicht dadurch infrage gestellt, dass prozessuale Weichenstellungen in generell-abstrakter Weise durch Vorgaben eines Vorgesetzten an die nachgeordneten Mitarbeiter vorbestimmt werden und damit der Spielraum des letztlich entscheidenden Sachbearbeiters bei seiner Entscheidung intern beschränkt wird. Gegenstand solcher Vorgaben, beispielsweise in Form von Verwaltungsvorschriften, sei die Ausübung des behördlichen Ermessens in eine bestimmte Richtung. Eine generell-abstrakte Vorgabe an einen menschlichen Sachbearbeiter, er solle sein Ermessen bei der Frage der Einleitung eines Bußgeldverfahrens dahin ausüben, dass dieses gegen den Halter eines Fahrzeugs, das an einer Verkehrsordnungswidrigkeit beteiligt war, einzuleiten ist, wenn es sich um eine natürliche Person handelt und sein Geschlecht mit dem mutmaßlichen Geschlecht der auf dem Messfoto abgebildeten Person übereinstimmt, begegne keinen rechtlichen Bedenken. Ganz im Gegenteil würden durch eine solche Anordnung die Transparenz und Vorhersehbarkeit des Verwaltungshandelns verbessert. Es mache nun aber keinen Unterschied, ob eine generell-abstrakte Weisung des Vorgesetzten an einen Sachbearbeiter, in einer bestimmten Weise zu verfahren, mündlich oder in Papierform erfolgt oder bereits vorab in den Ablauf eines Datenverarbeitungsprogramms eingepflegt wurde. Die Behörde, die sich einer EDV-Anlage bedient, habe den durch das zur Verwendung kommende Programm ermöglichten Verfahrensablauf ein für alle Mal in ihren Willen aufgenommen (so schon: BayObLG DAR 1985, 248 bei Rüth). Im vorliegenden Fall liege immer noch ein ausreichender Willensakt im Sinne einer Individualentscheidung des namentlich bekannten Sachbearbeiters in der Auswahl und Speicherung des Geschlechts und in der Freigabe zur abschließenden Bearbeitung im automatisierten Verfahrensablauf. Eine Individualentscheidung, auf die die Anordnung der Anhörung zurückzuführen sein muss, liege immer dann vor, wenn der Sachbearbeiter im Zusammenhang mit einem Arbeitsschritt den Sachverhalt prüft und dafür in den Programmablauf eingreift (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 10.1.2006 – I – 88/05 – 3 Ss 64/05 OWi Rn 9, NZV 2006, 445), was durch die Entscheidung über die Freigabe des Datenbestands zur Weiterverarbeitung im automatisierten Verfahrensablauf der Fall ist.
Namensbenennung ohne Belang
Es schade der Wirksamkeit der Anordnung der Betroffenenanhörung auch nicht, dass sich dem versandten Anhörungsbogen nicht der Name des ihn veranlassenden Mitarbeiters der Verwaltungsbehörde entnehmen lässt. Anders als der Erlass eines Bußgeldbescheides, bei dem es wegen seiner zentralen Bedeutung für das Ordnungswidrigkeitenverfahren eine Verfahrensvoraussetzung darstellt, dass er auf einen auch für den Betroffenen erkennbaren und nachprüfbaren Willensakt eines behördlichen Sachbearbeiters zurückzuführen ist und deshalb dessen Namen erkennen lassen muss (BGH, Beschl. v. 5.2.1997 – 5 StR 249/96 Rn 14, Rn 14. NStZ 1998, 453) habe die Rechtsprechung die Erkennbarkeit des Mitarbeiternamens für den Betroffenen nicht zur Wirksamkeitsvoraussetzung für die Anordnung seiner Anhörung gemacht, sondern lediglich gefordert, dass sich, wie hier, Name und Zeitpunkt seines Handelns nachträglich sicher feststellen lassen müssen (BGH, Beschl. v. 22.5.2006 – 5 StR 578/05, BGHSt 51, 72; OLG Koblenz, Beschl. v. 12.12.2017 – 2 OWi 4 SsRs 122/17 Rn 18. zfs 2018 ,170; Beschl. v. 27.2.2018 – 1 OWi 6 SsRs 19/18 Rn 26). Diese Unterscheidung rechtfertige sich aus der, im Gegensatz zum Erlass eines Bußgeldbescheids weniger einschneidenden Bedeutung der Anordnung der Betroffenenanhörung und solle, gerade im Zeitalter zunehmender Computerisierung die Verwaltungsabläufe effektiver gestalten, ohne den Grundsatz aufzuweichen, dass wesentliche den Ablauf eines Verfahrens gestaltende Vorgänge auf einer vom Willen eines Menschen getragenen Handlung beruhen müssen.
III. Bedeutung für die Praxis
Nicht zwingend
1. Die Entscheidung fußt auf der in dem Beschluss aufgezeigten Rechtsprechung zur Verjährungsunterbrechung durch Anordnung der Betroffenenvernehmung unter Zuhilfenahme von EDV-Anlagen, hier insbesondere der Grundsatzentscheidung BGH, Beschl. vom 22.5.2006 – 5 StR 578/05 Rn 23, BGHSt 51, 72, näher hierzu Gübner, in: Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren, 7. Aufl. 2024, Rn 3888f.). Kernstück ist die Frage, ob überhaupt und ggf. zu welchem Zeitpunkt hierdurch die Verjährung unterbrochen worden ist. Das BayObLG geht nun noch einen Schritt weiter und lässt auch den generell-abstrakten Befehl an die EDV-Anlage, bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen (Halterbestimmung, Geschlechtsübereinstimmung) automatisiert den Anhörungsbogen zu erstellen und zu versenden. Das kann man mit dem fortschreitenden Einsatz von EDV bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und der gegenüber dem Bußgeldbescheid geringeren Bedeutung des Anhörungsbogens begründen. Zwingend ist das nicht. Denn der EDV wird hier nach dem Befehl bezüglich der genannten Punkte eine eigenständige Prüfung ohne weiteren menschlichen Eingriff überlassen. Ob das noch ein „individueller elektronischen Befehl eines Sachbearbeiters“ (BGH, a.a.O., Rn 13) ist, kann durchaus bezweifelt werden (zu den sich aus der Nutzung von EDV ergebenden Fragen Gübner zfs 2006, 531). Jedenfalls der Vergleich damit, dass ein Vorgesetzter in generell-abstrakter Weise durch Vorgaben an die nachgeordneten Mitarbeiter vorbestimmt, ist schon wegen der dabei vorkommenden Entscheidung durch eine Person nicht tragfähig. Es bleibt abzuwarten, ob andere Obergerichte das wie das BayObLG sehen oder ob es früher oder später zu einer erneuten Divergenzvorlage an den BGH kommt.
2. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass durch die Reform des § 26 Abs. 3 Satz 1 StVG die Verjährungsfrist für Verkehrsverstöße zum 1.7.2026 von bislang drei auf nunmehr sechs Monate verlängert worden ist (hierzu Deutscher VRR 7/2026, 5, 12). Das wird weittragende Auswirkungen auf die Beratungspraxis und Verfahrensstrategie haben.