
– BAG 7 ABR 7/25 –
Abgrenzung betriebsratsfähiger Organisationseinheiten einer ausländischen Fluggesellschaft
Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit und über die Wirksamkeit der Wahl eines Wahlvorstandes.
Die antragstellende Arbeitgeberin ist eine Fluggesellschaft mit Sitz in Malta, deren Muttergesellschaft ihren Sitz in Irland hat. Sie unterhält an verschiedenen Flughäfen im In- und Ausland Stationierungsorte, u. a. am Flughafen BER mit ca. 50 Cockpit- und ca. 270 Kabinenbeschäftigten. Bodenpersonal beschäftigt sie dort nicht. Verhandlungen über einen Tarifvertrag nach § 117 Abs. 1 BetrVG sind gescheitert.
Am Flughafen BER existiert ein „Airport Office/Flughafenbüro“ genannter Raum, dessen Vorhaltung gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Arbeit der Kabinenbesatzung wird im bzw. am Flugzeug aufgenommen und dort beendet. Dort findet auch das Briefing und das De-Briefing zum Ende eines Dienstes statt. Entscheidungen über Einstellungen/Entlassungen, disziplinarische Maßnahmen, Einsatzplanungen und Änderungen von Einsatzplänen, usw. werden nicht in Deutschland getroffen. Der Ausspruch von Abmahnungen und Kündigungen, die Klärung vergütungsrechtlicher Fragen sowie die Entscheidung und Bekanntgabe von Beförderungen oder Versetzungen erfolgen durch Führungspersonal in Malta oder in Irland. Am Stationierungsort BER sind ein sog. Base Captain und ein sog. Base Supervisor tätig. Der Base Captain ist Flugkapitän und für das Cockpitpersonal, der Base Supervisor für das Kabinenpersonal zuständig. Ihre Rollen sind in einem Betriebshandbuch näher beschrieben.
Die Beteiligte zu 3., eine Gewerkschaft, in der am Stationierungsort beschäftigte Arbeitnehmer organisiert sind, lud erstmals im November 2022 zu einer Versammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes für die Durchführung einer Betriebsratswahl ein. Von den Beschäftigten wurde der Beteiligte zu 2. am 7.3.2023 als Wahlvorstand gewählt. Wegen Absinkens der Anzahl der Mitglieder des Wahlvorstandes unter die gesetzliche Anzahl seiner Mitglieder kam es am 22.2.2024 zu einer Nachwahl.
Soweit für die Rechtsbeschwerde noch von Bedeutung, erstrebt die Arbeitgeberin die Feststellung, dass der Stationierungsort BER keine betriebsratsfähige Organisationseinheit i.S.d. BetrVG darstellt, sowie die Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl eines Wahlvorstandes und der Ersatzmitglieder vom 22.2.2024 und die Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl eines Ersatzmitglieds des Wahlvorstands vom 7.3.2023. In Deutschland liege keine abgrenzbare, von einem einheitlichen, inländischen Leitungsapparat gesteuerte Einheit vor. Mangels Vorliegens eines Hauptbetriebs in Deutschland könne auch kein betriebsratsfähiger Betriebsteil i.S.d. § 4 Abs. 1 BetrVG gegeben sein. Die Wahlen seien mangelbehaftet, u. a. habe das am 7.3. gewählte Ersatzmitglied nicht die Mehrheit der Stimmen der Wahlversammlung erhalten und die Wahl am 22.2.2024 habe in Räumlichkeiten der Beteiligten zu 3. stattgefunden. Demgegenüber gehen die Beteiligten zu 2. und 3. davon aus, dass der Stationierungsort BER ein eigenständiger Betrieb ist. Ein einheitlicher Leitungsapparat vor Ort sei dafür nicht erforderlich. Unter Zuhilfenahme moderner Kommunikationsmittel sei eine Leitung auch aus dem Ausland möglich. Jedenfalls sei ein qualifizierter Betriebsteil nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gegeben. Dies setze nicht voraus, dass der Hauptbetrieb im Inland belegen sei. Am Stationierungsort BER gebe es einen „Crew Room“, der Dreh- und Angelpunkt der Betriebsstätte sei. Der Base Captain und der Base Supervisor hätten Leitungsfunktionen vor Ort inne. Die Wahlen seien wirksam gewesen. Etwaige Fehler hätten keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Betriebsratswahl. Sie könnten deshalb nicht isoliert angefochten werden. Wegen der Eigenart des Flugbetriebs und der Tatsache, dass nur das Airport-Office zur Verfügung gestanden habe, habe die Wahlversammlung an einem anderen Ort abgehalten werden können.
Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat den auf die konkreten Wahlhandlungen bezogenen Feststellungsanträgen stattgegeben, den Feststellungsantrag nach § 18 Abs. 2 BetrVG aber ebenfalls abgewiesen. Hiergegen richten sich die Rechtsbeschwerden der Arbeitgeberin und des Wahlvorstands.
Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.10.2024 – 11 TaBV 295/24
Termin der Entscheidung: 13.5.2026, 9:45 Uhr
Zuständig: Siebter Senat