Zum Hauptinhalt springen Zur Suche springen Zur Hauptnavigation springen
Fachbeiträge Archive - Anwaltspraxis Magazin

Rotlichtverstoß und Benutzung eines Sonderfahrstreifens

Für den Führer eines Kraftfahrzeuges der unbefugt einen nur für bestimmte Fahrzeuge zugelassenen Sonderfahrstreifen benutzt, gelten die den Verkehr dort regelnden Wechsellichtzeichen (§ 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Satz 2 Hs. 2 und 3 StVO), die u.a. durch weiße Lichtbalken gegeben werden können, nicht. E

Für den Führer eines Kraftfahrzeuges der unbefugt einen nur für bestimmte Fahrzeuge zugelassenen Sonderfahrstreifen benutzt, gelten die den Verkehr dort regelnden Wechsellichtzeichen (§ 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Satz 2 Hs. 2 und 3 StVO), die u.a. durch weiße Lichtbalken gegeben werden können, nicht. Ein Rotlichtverstoß liegt nur dann vor, wenn zugleich ein für den allgemeinen Verkehr auf den übrigen Fahrstreifen geltendes Rotlicht unter Verstoß gegen § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 7 StVO („Halt vor der Kreuzung!“) missachtet wird. (Leitsatz des Verfassers)

BayObLG, Beschl. v. 6.2.2026201 ObOWi 47/26

I. Sachverhalt

Verurteilung u.a. wegen eines Rotlichtverstoßes

Das AG hat den Betroffenen wegen eines sog. qualifizierten Rotlichtverstoßes in Tateinheit mit Nichtbeachtung des Verbots der Einfahrt in Tateinheit mit verbotswidriger Benutzung eines Sonderfahrstreifens für Omnibusse) zu einer Geldbuße verurteilt und ein Fahrverbot verhängt.

Feststellungen des AG

Das AG hat festgestellt, dass der Betroffene mit seinem Pkw auf einem für Omnibusse gekennzeichneten Sonderfahrstreifen unterwegs gewesen sei und gleichzeitig ein durch „Verkehrszeichen 250“ bestehendes „Einfahrtsverbot“ für Fahrzeuge außer Omnibusse und Fahrräder missachtet habe. Er habe sodann eine für Omnibusse und Fahrräder bestehende Lichtzeichenanlage überfahren, obwohl das für Fahrräder geltende Rotlicht und das in Form eines Sonderlichtzeichens für Omnibusse geltende „Rotlicht“ länger als eine Sekunde gedauert habe. Das Sonderlichtzeichen für Omnibusse habe auch für den Pkw des Betroffenen gegolten, weil die Lichtzeichenanlage – da die „Einfahrt“ für Pkw untersagt und nur ein Fahrstreifen vorhanden war – keine gesonderte Regelung für den vom Betroffenen geführten Pkw vorgesehen habe. Der Betroffene habe den „Rotlichtverstoß“ vorsätzlich begangen, sei jedoch einem vermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen.

Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg.

II. Entscheidung

Kein Rotlichtverstoß für den Pkw

Die vom AG geäußerte Rechtsauffassung, dass auch für einen Pkw die für Omnibusse (des Linienverkehrs) geltenden Lichtzeichen Geltung beanspruchen würden, wenn für Pkw insoweit überhaupt keine Verkehrsregelung vorgesehen sei, treffe nicht zu. In der obergerichtlichen Rechtsprechung sei mittlerweile geklärt, dass für den Führer eines Kraftfahrzeuges der unbefugt einen (hier nur für Omnibusse des Linienverkehrs und Fahrräder) zugelassenen Sonderfahrstreifen benutzt, die den Verkehr dort regelnden Wechsellichtzeichen (§ 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Satz 2 Hs. 2 und 3 StVO), die u.a. durch weiße Lichtbalken gegeben werden können, nicht gelten und ein Rotlichtverstoß nur dann vorliegt, wenn zugleich ein für den allgemeinen Verkehr auf den übrigen Fahrstreifen geltendes Rotlicht unter Verstoß gegen § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 7 StVO („Halt vor der Kreuzung!“) missachtet wird. Dies folge aus dem Umstand, dass die besonderen Lichtzeichen auf dem Sonderfahrstreifen nicht bestimmten Fahrstreifen, sondern bestimmten Arten von Fahrzeugen zugeordnet sind (vgl. nur BayObLG, Beschl. v. 7.2.2005 – 1 ObOWi 637/04; KG, Beschl. v. 21.5.2010 – 3 Ws (B) 138/10; OLG Frankfurt, Beschl. v. 7.11.2001 – 2 Ws (B) 391/01 OWiG; OLG Hamburg, Beschl. v. 7.2.2001 – 2 Ss 135/00 OWi; Hentschel/König/König StVR 48. Aufl. 2025, § 37 StVO Rn 34). Die Zuordnung zu bestimmten Arten von Fahrzeugen folge wiederum aus dem eindeutigen Wortlaut des § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Satz 2 Hs. 2 und 3 StVO, der bestimmt, dass für besondere Arten von Fahrzeugen (Schienenbahnen, Omnibusse, Krankenfahrzeuge, Fahrräder und Taxen) besondere Zeichen gegeben werden können, was impliziert, dass für andere Arten von Kraftfahrzeugen, beispielsweise normale Pkw, wie hier, die entsprechenden Sonderlichtzeichen nicht gelten. Etwas anderes gelte auch nicht dann, wenn – wie hier – für den allgemeinen Verkehr überhaupt keine Regelung durch Lichtzeichen getroffen wird, etwa weil dieser den Verkehrsraum wegen eines Einfahr- bzw. Durchfahrverbots nicht benutzen darf und für ihn deshalb auch keine eigene Fahrspur vorgesehen sei.

Analogie zu Lasten des Betroffenen

Die Ansicht des AG, dass der Schutz des entgegenkommenden oder kreuzenden Verkehrs die Beachtung des Sonderlichtzeichens durch alle Verkehrsteilnehmer gebiete, laufe angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Satz 2 Hs. 2 und 3 StVO, wonach Sonderlichtzeichen nur für bestimmte Arten von Fahrzeugen gelten und angesichts der inzwischen einhelligen Rechtsprechung, welche Sonderlichtzeichen als rein fahrzeugbezogene Anordnungen ansieht (BayObLG, KG, OLG Hamburg, OLG Frankfurt, Hentschel/König/König, jew. a.a.O.), nicht nur auf eine Auslegung, sondern auf eine – auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß Art. 103 Abs. 2 GG untersagte (BVerfG, Beschl. v. 27.4.2022 – 1 BvR 2649/21) – Analogie in Form einer teleologischen Extension zulasten des Betroffenen hinaus. Dass aufgrund der Beachtung des Wortsinns als Grenze der Norminterpretation gegebenenfalls Ahndungslücken entstehen, müsse demgegenüber ggf. hingenommen werden (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 23.6.2010 – 2 BvR 2559/08).

Keine Ahndungslücke

Entgegen der vom AG geäußerten Auffassung bestünden im Übrigen keine solchen Ahndungslücken. Eine über den Regelfall hinausgehende und vom Tatgericht unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Gegebenheiten festzustellende Gefährlichkeit eines Verstoßes gegen ein Durchfahr-bzw. Einfahrverbot (§ 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2 lfd. Nr. 28 (Zeichen 250) bzw. lfd. Nr. 41 (Zeichen 267) könne diesem im Einzelfall durchaus Anlass geben, die Geldbuße über den Regelsatz hinaus (lfd. Nr. 141 BKat bzw. lfd. Nr. 142a BKat) zu erhöhen und nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StVG ein Fahrverbot wegen eines groben Verkehrsverstoßes (außerhalb des Regelfalls) auszusprechen (vgl. nur OLG Celle, Beschl. v. 5.8.2019 – 1 Ss (OWi) 11/19; OLG Köln, Beschl. v. 3.11.2000 – Ss 422/00 B).

Wechsellichtzeichen mit dem Sinnbild für „Radfahrer“

Soweit neben dem für Omnibusse geltenden Sonderlichtzeichen auch eine für Fahrradfahrer geltende weitere Lichtzeichenanlage Rotlicht zeigte, könne auch dieser Umstand keinen rechtlich relevanten Rotlichtverstoß des Betroffenen begründen. Wechsellichtzeichen mit dem Sinnbild für „Radfahrer“ gelten ausweislich des klaren und eindeutigen Wortlauts des § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 Satz 1 StVO „nur für Rad Fahrende“ und damit gerade nicht für den allgemeinen Verkehr. Auch insoweit würde es gegen das Verbot der ahndungsbegründenden Analogie verstoßen, wollte man den Geltungsbereich der Fahrradampel entgegen dem klaren Normbefehl auf Personenkraftwagen erstrecken.

Nichtbeachtung des Verbots der Einfahrt

Die Verurteilung des Betroffenen wegen Nichtbeachtung des Verbots der Einfahrt halte der rechtlichen Prüfung ebenfalls nicht stand. Sie sei von den Urteilsfeststellungen nicht getragen, die in diesem Punkt in sich widersprüchlich seien und nicht die Prüfung erlauben, ob sich der Betroffene eines Verstoßes gegen ein Durchfahrtsverbot nach § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2 lfd. Nr. 28 (Zeichen 250) i.V.m. lfd. Nr. 141 BKat oder eines Verstoßes gegen ein Einfahrtverbot gemäß § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2 lfd. Nr. 41 (Zeichen 267) i.V.m. lfd. Nr. 142a BKat schuldig gemacht hat. Die Unterscheidung sei schon deshalb relevant, weil der BKat für die Verstöße unterschiedliche Regelgeldbußen vorsieht.

Ausweislich der getroffenen Feststellungen, die für die sachlich-rechtliche Nachprüfung allein maßgebend seien, sei die Zufahrt zu dem von dem Betroffenen befahrenen Verkehrsbereich durch „Zeichen 250“ geregelt, das ein „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ und damit ein Durchfahrtsverbot und gerade kein Einfahrtverbot normiere. Letzteres werde durch Zeichen 267 geregelt. Der Senat könne den Schuldspruch schon deshalb nicht umstellen, weil nach den Urteilsfeststellungen unklar bleibe, ob der Betroffene gegen ein durch Zeichen 250 geregeltes Durchfahrtsverbot oder gegen ein durch Zeichen 267 geregeltes Einfahrtverbot verstoßen habe.

III. Bedeutung für die Praxis

Zutreffend

1. Eine m.E. zutreffende Entscheidung zu einer in der Praxis sicherlich häufiger vorkommenden Konstellation. Die Entscheidung entspricht der zu dieser Frage vorliegenden obergerichtlichen Rechtsprechung.

Benutzung eines Sonderfahrstreifens für Omnibusse

2. Das BayObLG hat im Übrigen auch Verurteilung wegen der Benutzung eines Sonderfahrstreifens für Omnibusse aufgehoben, die an sich rechtsfehlerfrei erfolgt war. Da die Tat aber mit dem Rotlichtverstoß und dem Verbot gegen das Verbot der Einfahrt bzw. Durchfahrt bei zutreffender rechtlicher Bewertung eine natürliche Handlungseinheit und damit rechtlich eine Tat bildet, schied eine Teilaufhebung aus. Eine Teilaufhebung kommt nur bei mehreren materiell-rechtlich selbstständigen Taten in Betracht (st. Rspr. vgl. nur BGH, Beschl. v. 12.10.2021 – 4 StR 261/21). Es muss also insgesamt noch einmal entschieden werden.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg