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Fachbeiträge Archive - Anwaltspraxis Magazin

Rechtsprechungsübersicht zum Unerlaubten Entfernen vom Unfallort aus den Jahren 2019 – 2026 – Teil 2 – Vorläufige Entziehung und Zivilrecht

Wir setzen mit diesem Beitrag unsere Berichterstattung über Rechtsprechung zum den mit dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort zusammenhängenden aus VRR 6/2026, 5, nachfolgend fort. Die Zusammenstellung hat den Stand von Ende Juni Februar 2026. Übersicht 10: (Vorläufige) Entziehung der Fahrerlaubni

Wir setzen mit diesem Beitrag unsere Berichterstattung über Rechtsprechung zum den mit dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort zusammenhängenden aus VRR 6/2026, 5, nachfolgend fort. Die Zusammenstellung hat den Stand von Ende Juni Februar 2026.

Übersicht 10: (Vorläufige) Entziehung der Fahrerlaubnis

Entscheidung

Leitsatz/Sachverhalt

1. BayVerfGH, Beschl. v. 15.2.2023 – Vf. 70-VI-21

Hat sich der angegriffene Hoheitsakt erledigt, ist ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde nur dann weiter gegeben, wenn ein tiefgreifender Grundrechtseingriff vorliegt. Eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO ist kein besonders schwerwiegender Grundrechtseingriff.

2. VerfGH Saarland, Beschl. v. 8.11.2022 – Lv 13/22

Das Vorliegen der Voraussetzungen der § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO, 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB haben Staatsanwaltschaft und Gerichte in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise zu prüfen. Denn auch vorläufige Eingriffe in Freiheitsrechte können nicht mit vagen Annahmen und nicht näher plausibilisierten oder angreifbaren Schätzungen von Strafverfolgungsbehörden gerechtfertigt werden, sondern bedürfen einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage.

3. BayObLG, Beschl. v. 17.12.2019 – 204 StRR 1940/19, DAR 2020, 268 = VRR 4/2020, 17 = StRR 4/2020, 28

Ein bei einem Verkehrsunfall verursachter Fremdschaden für Reparaturkosten in Höhe von 1.903,89 EUR netto stellt jedenfalls einen bedeutenden Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB dar, so dass ein Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegt.

4. KG, Urt. v. 10.12.2021 – (3) 161 Ss 113/21 (56/21)

1. Entgegen der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB kann von der Entziehung der Fahrerlaubnis nur dann abgesehen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die den seiner allgemeinen Natur nach schweren und gefährlichen Verstoß in einem anderen Licht erscheinen lassen als den Regelfall oder die nach der Tat die Eignung günstig beeinflusst haben. Der bloße Zeitablauf vermag ein Absehen von der Anordnung einer Entziehung der Fahrerlaubnis nicht zu begründen.

2. Eine Anrechnung der Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis auf das Fahrverbot kann ausnahmsweise dann unterbleiben, wenn die Anordnung im Hinblick auf das Verhalten der Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist. Der Umstand, dass der Führerschein der Angeklagten erst rund zwei Monate nach der vorläufigen Entziehung einbehalten werden konnte, stellt jedenfalls ein solches Verhalten nicht dar.

5. KG, Beschl. v. 3.8.2021 – (3) 121 Ss 60/21 (32/21)

6. OLG Koblenz, Beschl. v. 23.3.2022 – 5 OLG 32 Ss 214/21, DAR 2023, 466

Der Umstand, dass sich ein Angeklagter in prozessordnungskonformer Weise verteidigt und die Tat leugnet, erlaubt nicht den Schluss auf eine charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.

7. OLG Hamm DAR 2022, 398 = VRR 9/2022, 17 = StRR 7/2022, 24

1. Die Wertgrenze für einen bedeutenden Schaden i.S.v. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt jedenfalls nicht unter 1.500 EUR.

2. Jedenfalls in Fällen, in denen der auf der Basis eines Kostenvoranschlags festgestellte Schaden nicht sehr über der Wertgrenze eines bedeutenden Schadens i.S.v. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt, ist der Inhalt des Kostenvoranschlags in den Urteilsgründen näher darzulegen, um dem Revisionsgericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob dieser tatsächlich ausschließlich Positionen enthält, die bei der Bewertung eines bedeutenden Schadens berücksichtigungsfähig sind (also etwa nicht: Mietwagenkosten).

8. OLG Koblenz, Beschl. v. 23.3.2022 – 5 OLG 32 Ss 214/21, DAR 2023, 466

1. Für das subjektive Element des Regelfalls nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB reicht es aus, dass der Täter die objektiven Umstände erkennen konnte, die einen bedeutenden Sachschaden begründen (Anschluss LG Heilbronn, Beschl. v. 7.3.2017 – 8 Qs 8/17). Stellt das Gericht hierauf ab, müssen die Urteilsgründe die entsprechenden Feststellungen enthalten.

2. Die im Rahmen der Maßregelanordnung gebotene Abwägung muss alle Gesichtspunkte enthalten, die die Indizwirkung des Regelfalls entkräften können. Ist der Angeklagte Berufskraftfahrer und somit auf den Besitz einer Fahrerlaubnis für die Berufsausübung angewiesen, bedarf es Ausführungen zu den beruflichen Konsequenzen eines Fahrerlaubnisentzugs. Weiter ist vorliegend in der Abwägung zu berücksichtigen, dass seit der verfahrensgegenständlichen Tat bis zur Berufungshauptverhandlung gut 16 Monate vergangen waren, innerhalb derer keine Verkehrsverstöße des Angeklagten bekannt wurden.

9. OLG Zweibrücken, Urt. v. 14.6.2021 – 1 OLG 2 Ss 1/21, VRR 9/2021, 16 = StRR 1/2022, 16

1. Die Frage, ob der Tat aufgrund der vergleichsweise geringen Höhe des verursachten Fremdschadens Ausnahmecharakter beizumessen ist, bemisst sich nicht an dem Maß des Überschreitens eines Grenzwertes. Maßgebend ist vielmehr, dass sich der konkret verursachte Fremdschaden im Verhältnis zu den denkbaren Fällen der Fahrerflucht als verhältnismäßig niedrig erweist, mithin am Grad der Abweichung vom Durchschnittsfall

2. Zwar wird die Regelvermutung zumeist nur dann widerlegt sein, wenn abgesehen von der Schadenshöhe und der Verursachung einer Kollision außerhalb des fließenden Verkehrs die Voraussetzungen des § 142 Abs. 4 StGB gewahrt sind, der Täter also freiwillig innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall die erforderlichen Feststellungen nachträglich ermöglicht hat und lediglich ein Sachschaden eingetreten ist. Dadurch, dass der Täter (erst) einige Tage nach der Kollision seine Verantwortlichkeit gegenüber dem Geschädigten angezeigt hat, ist aber die Annahme eines Ausnahmefalls nicht generell ausgeschlossen, wenn weitere Umstände vorliegen.

10. OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.10.2021 – 1 Ws 153/21, VRS 141, 108 = VRR 12/2021, 15 = StRR 7/2022, 26

1. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis kann im Einzelfall auch sechzehn Monate nach Tatbegehung verhältnismäßig sein.

2. Resultiert die Verfahrensverzögerung aus der Sphäre der Verteidigung bzw. des Angeklagten, ist dies bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer erst später vorgenommenen Maßnahme nach § 111a StPO zu berücksichtigen.

3. Berücksichtigt man, dass der Angeklagte in den vergangenen sechzehn Monaten die jederzeitige Entziehung seiner Fahrerlaubnis befürchten musste, jedoch die ursprünglich vorgesehenen acht Monate Sperrzeit zwischenzeitlich bereits zweimal abgelaufen gewesen wäre, ist darüber nachzudenken, ob eine Verfahrensverzögerung durch „Abwarten und Bestreiten“ zielführend ist.

11. LG Berlin, Beschl. v. 1.4.2019 – 534 Qs 23/19, VRS 135, 266

Maßgeblich für die subjektive Voraussetzung der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist die Erkennbarkeit des bedeutenden Schadens für den Beschuldigten zum Zeitpunkt der Tat. Die Einschätzung der Reparaturkosten durch den Polizeibeamten vor Ort ist in der Regel ein wichtiges Indiz dafür, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat subjektiv erkennen konnte, ob ein bedeutender Schaden entstanden war. Nur ausnahmsweise, wenn die Einschätzung der Reparaturkosten durch den Polizeibeamten vor Ort völlig abwegig ist, weil sie im krassen, auch für den technischen Laien erkennbaren Widerspruch zu dem Schadensbild steht, entfaltet die Einschätzung keine Indizwirkung

12. LG Berlin, Beschl. v. 26.2.2020 – 501 Qs 18/20

Auch nach der Änderung des § 44 Abs. 1 StGB und unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisindexes besteht keine Veranlassung zur Anpassung der Wertgrenze für einen bedeutenden Fremdschaden i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB von 1.500 EUR auf 2.500 EUR (entgegen LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 28.8.2018 – 5 Qs 58/18, NZV 2020, 55).

13. LG Bielefeld, Beschl. v. 2.2.2024 – 10 Qs 51/24

Der Wert, ab welchem ein bedeutender Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB anzunehmen ist, liegt bei 1.800,00 EUR.

14. LG Bochum, Beschl. v. 6.12.2022 – 1 Qs 59/22

Ob ein bedeutender Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorliegt, ist nach den objektiven wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen, um den das Vermögen des Geschädigten als unmittelbare Folge des Unfalls gemindert wird. Angemessen erscheint als Untergrenze für das Vorliegen eines bedeutenden Schadens im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ein Betrag von 1.750 EUR.

15. LG Darmstadt, Beschl. v. 6.2.2020 – 3 Qs 57/20, zfs 2020, 531

Die Wertgrenze des bedeutenden Sachschadens unter liegt ebenso wenig der Anpassung an die Lebenshaltungskosten wie etwa der Wert einer geringwertigen Sache im Sinne von § 243 Abs. 2 StGB. Es ist nach wie vor von einer Wertgrenze von 1.300 EUR auszugehen.

16. LG Dortmund, Beschl. v. 25.3.2019 – 32 Qs 35/19

Bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis ist für die Annahme des Regelbeispiels aus § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB) im Falle eines Sachschadens erforderlich, dass der Täter weiß oder wissen kann, dass es sich um einen bedeutenden Schaden handelt. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Lichtbilder des beschädigten Pkws bei laienhafter Betrachtung eher für einen oberflächlichen Lackschaden sprechen und die hinzugerufene Polizei den Schaden lediglich mit 1.200 EUR beziffert, womit selbst eine Wertgrenze von (damals) 1.300 EUR nicht erreicht würde.

17. LG Dresden, Beschl. v. 7.5.2019 – 3 Qs 29/19, DAR 2019, 527

18. LG Dresden, Beschl. v. 6.4.2020 – 3 Qs 16/20, DAR 2020, 344

Der Grenzwert für einen bedeutenden Schaden i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt im Fall der Reparatur des beschädigten Fahrzeugs bei 1.500 EUR brutto und bei einer Abrechnung auf Gutachterbasis bei 1.500 EUR netto.

19. LG Hamburg, Beschl. v. 9.8.2023 – 612 Qs 75/23

20. AG Duisburg, Beschl. v. 27.10.2020 – 204 Gs 146/20, VRR3/ 2021, 18 = StRR 4/2021, 29

Ein bedeutender Schaden an fremden Sachen im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist entstanden, wenn die Reparatur eines Kfz die Wertgrenze von 1.800 EUR überschreitet. Bei der Beurteilung eines Schadens als bedeutend im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB sind auch die fortschreitende Entwicklung der Reparaturkosten und die Einkommensentwicklung zu berücksichtigen.

21. LG Hanau, Beschl. v. 26.3.2019 – 4b Qs 26/19

Ein bedeutender Sachschaden im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt ab einem Betrag von 1.600 EUR vor. Diese Anpassung der Wertgrenze nach oben ist im Hinblick auf die wirtschaftliche Entwicklung in den vergangenen Jahren geboten.

22. LG Hannover, Beschl. v. 19.2.2020 – 46 Qs 11/20

Eine Abweichung von der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB setzt eine konkret-individuelle Betrachtung voraus. Eine konkret-generelle Betrachtung des Gerichts dahingehend, dass die einschneidenden Sanktionen der §§ 69, 69a StGB in Fällen des Aus- und Einparkens auf großen Parkplätzen unverhältnismäßig sind, reicht für eine entsprechende Abweichung nicht aus.

23. LG Hechingen, Beschl. v. 8.3.3024 – 3 Qs 13/24

Im Stadium zwischen erster und zweiter Instanz sind für die Beschwerdeentscheidung die Tatsachenfeststellungen und Wertungen im erstinstanzlichen Urteil grundsätzlich hinzunehmen. Liegt zum Beschwerdezeitpunkt bereits ein erstinstanzliches Urteil vor, ist das Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der größeren Sachnähe und der besseren Erkenntnismöglichkeit des Erstgerichts regelmäßig an dessen Feststellungen zur charakterlichen Eignung gebunden. Das gilt auch für die Feststellungen hinsichtlich des bedeutenden Fremdschadens i.S.v. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB.

24. LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 5.12.2019 – 5 Qs 73/19, DAR 2020, 217

Ein bedeutender Fremdschaden i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist ab einem Betrag von 2.500,– EUR netto gegeben

25. LG Stuttgart, Beschl. v. 4.8.2023 – 9 Qs 39/23, VRR 11/2023, 21 = StRR 11/2023, 24

Eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist unverhältnismäßig, wenn sie mehr als 13 Monate nach dem Unfallereignis erfolgt und die bisherige Sachbehandlung durch die Ermittlungsbehörde und das Gericht zudem eklatant gegen das Beschleunigungsgebot verstößt.

26. AG Gießen, Beschl. v. 2.6.2022 – 507 Gs – 804 Js 5325/22

27. AG Wuppertal, Beschl. v. 14.4.2022 – 27 Gs 15/22

Die Indizwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB setzt voraus, dass der Täter weiß oder wissen kann, dass erhebliche Folgen eingetreten sind. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt, an dem der Beschuldigte die Unfallstelle verließ.

28. AG Wuppertal, Beschl. v. 14.4.2022 – 27 Gs 15/22

Ein atypischer Fall, der die Regelwirkung nicht zeitigt, liegt vor, wenn die Beschuldigte vor dem Entfernen vom Unfallort Kontakt mit einem Mitarbeiter einer Tankstelle gehabt hat, der sich ihr Kennzeichen notierte und dem sie mitteilte, kurz ihren Enkel wegbringen zu wollen und danach sofort zum Unfallort zurückzukehren, und wenn die Beschuldigte eine halbe Stunde später, wie angekündigt, an den Unfallort zurück gekehrt ist.

29. AG Itzehoe, Beschl. v. 27.2.2024 – 40 Gs 579/24

1. Lässt sich aus der Verfahrensakte nicht erkennen, wie die Schadenshöhe eines bei einem Verkehrsunfall verursachten Schadens ermittelt wurde, lässt sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass der Schaden über der Erheblichkeitsgrenze liegt.

2. Hat sich der Beschuldigte zwar zunächst – ggf. aus Panik – vorn Unfallort entfernt, wurde dann aber die Leitstelle der Polizei sehr zeitnah über den Unfall informiert und hat sich der Beschuldigte zum Unfallort zurückbegeben und hat dort gegenüber der Polizei den Unfall und seine Beteiligung eingeräumt, liegt eine charakterliche Ungeeignetheit, die die Entziehung der Fahrerlaubnis notwendig macht, liegt nicht vor.

Übersicht 11: Sonstiges

Entscheidung

Leitsatz/Sachverhalt

OVG des Saarlandes, Beschl. v. 13.12.2023 – 1 B 154/23

U.a. eine zumindest objektiv verwirklichte Unfallflucht eines Kommissaranwärters ist als außerdienstliches Verhalten hinreichend bedeutsam, um seitens des Dienstherrn negative Rückschlüsse auf die dienstliche Vertrauenswürdigkeit als Polizeibeamter, von dem ein gesetzestreues Verhalten in besonderer Weise erwartet werden kann, ziehen zu dürfen.

Übersicht 12: Exkurs: Zivilrechtliche Fragen

Entscheidung

Leitsatz/Sachverhalt

1. OLG Celle, Urt. v. 25.4.2019 – 8 U 210/18, zfs 20219, 392 = NJW-RR 2019, 857 = NZV 2019, 534

Das sich aus § 18 Abs. 8 StVO ergebende Halteverbot auf Autobahnen kann bei einem Schutzplankenschaden der Annahme einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit aus E.1.1.3 AKB 2015 entgegenstehen.

2. OLG Dresden, Beschl. v. 21.8.2023 – 4 U 476/23, zfs 2024, 34

§ 142 StGB stellt kein Schutzgesetz zugunsten des Kaskoversicherers dar.

3. OLG Hamm, Urt. v. 4.5.2022 – I-30 U 200/21, zfs 2022, 688

Dass die nicht erfolgte Benachrichtigung der Polizei nach einem Touchieren der Leitplanke während einer Autobahnfahrt Einfluss auf den Umfang der Leistungspflicht der Kaskoversicherung für einen Mietwagen hatte oder die Regulierung bei Benachrichtigung einen anderen Verlauf genommen hätte, muss erstinstanzlich dargelegt werden. Allein der pauschale Vortrag, es sei nachträglich nicht mehr möglich, sämtliche Tatsachen am Unfallort im zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall von der Polizei als neutraler Instanz feststellen zu lassen, ist hierfür nicht ausreichend.

4. OLG Karlsruhe, Urt. v. 6.8.2020 – 12 U 53/20, zfs 2020, 568 = VRR 11/2020, 13-15 = NZV 2021, 154

1. Es stellt keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gemäß E.1.1.3, 1. Spiegelstrich AKB 2015 dar, wenn der Versicherte nach einem schweren Verkehrsunfall ohne Fremdbeteiligung und bei klarer Haftungslage zur Nachtzeit im Januar auf einer Landstraße in dörflicher Gegend, bei dem er sich eine blutende Kopfverletzung zugezogen hatte, trotz eines verursachten Fremdschadens von ca. 200 EUR den Unfallort zur ärztlichen Abklärung seines Gesundheitszustandes ohne Einhaltung einer Wartezeit verlässt. Jedenfalls ist in einem solchen Fall das Entfernen von der Unfallstelle berechtigt.

2. Mit der telefonischen Unterrichtung der Polizei am nächsten Morgen wird in diesem Fall einer etwaigen Obliegenheit zur unverzüglichen nachträglichen Ermöglichung von Feststellungen noch genügt

5. OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.1.2022 – 12 U 267/21, zfs 2022, 210

Selbst wenn nach einem spätabendlichen Unfall mit eindeutiger Haftungslage eine unverzügliche nachträgliche Ermöglichung von Feststellungen entsprechend § 142 Abs. 2 StGB im Einzelfall noch annehmen kann, wenn der Unfallbeteiligte die Feststellungen bis zum frühen Vormittag des darauf folgenden Tages ermöglicht (Anschluss OLG Saarbrücken, Urt. v. 10.2.2016 – 5 U 75/14, zfs 2016, 211), überschreitet das Warten bis zum übernächsten Tag die Grenze der Unverzüglichkeit deutlich.

6. OLG Koblenz, Beschl. v. 11.12.2020 – 12 U 235/20, NJW-RR 2021, 162 = zfs 2021, 211

Ein Versicherungsnehmer, der nach einer Kollision mit der Leitplanke auf der Autobahn die Unfallörtlichkeit verlässt, anschließend auf einem Rastplatz die Beschädigungen an seinem Auto in Augenschein nimmt und seine Fahrt fortsetzt, ohne die Polizei und/oder seine Kaskoversicherung zu informieren, verletzt die Wartepflicht aus E.1.3 der AKB und verwirklicht den objektiven Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort.

7. LG Berlin, Urt. v. 10.5.2023 – 46 S 58/22

Die pauschale Annahme, dass in Fällen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort stets Arglist vorliegt, ist unzulässig. Erforderlich ist die Betrachtung des Einzelfalls, wobei es auf den Zeitpunkt der Obliegenheitsverletzung ankommt (§ 28 VVG)

8. LG Kassel, Urt. v. 24.8.2021 – 5 O 37/21, DAR 2021, 632 = zfs 2022, 214

Eine Pflicht, vor Verlassen des Unfallorts stets die Polizei zu rufen, wenn innerhalb der Wartefrist des § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB keine feststellungsbereiten Personen eintreffen, besteht nicht.

9. LG Magdeburg, Urt. v. 8.10.2019 – 11 O 1063/19, zfs 2020, 389

Ein den Verbleib an der Unfallstelle gebietender Fremdschaden liegt nicht vor, wenn der Versicherungsnehmer von der Straße in einen Graben fährt und dabei von einem Baum etwas Rinde abschabt. Dies gilt jedenfalls, wenn die Lebenserwartung des Baumes dadurch nicht beeinträchtigt ist.

10. LG Potsdam, Urt. v. 24.5.2022 – 13 S 18/21, zfs 2022, 512

Bei dem Verlassen einer Unfallstelle ohne Hinzuziehen der Polizei ist grundsätzlich von einer bedingt vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungspflicht i.S.v. Nr. E 1.2 AKB auszugehen. Das Hinterlassen eines Zettels mit den Daten der Erreichbarkeit an der Windschutzscheibe schließt die Obliegenheitsverletzung nicht aus. Auch führt die Einstellung des Strafverfahrens wegen eines Verstoßes gegen § 142 StGB durch die Staatsanwaltschaft für sich genommen noch nicht dazu, dass der Vorsatz für die Aufklärungspflichtverletzung ausgeschlossen ist

11. AG Erkelenz, Urt. v. 2.3.2023 – 8 C 19/22, SVR 2023, 313

Begeht der Versicherte eine Unfallflucht und trinkt anschließend eine nicht unerhebliche Menge Alkohol, so dass die Kfz-Haftpflichtversicherung keine objektiven Feststellungen mehr dazu treffen kann, ob der Versicherte bei dem Unfall unter Alkoholeinfluss stand und seine Fahrtüchtigkeit hierdurch eingeschränkt war, dann geht dies im Rahmen des Regressprozesses der Versicherung zu Lasten des Versicherten; dieser kann sich in einem solchen Fall nicht auf einen Kausalitätsgegenbeweis berufen.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg