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Fachbeiträge Archive - Anwaltspraxis Magazin

Mischkonsum von Cannabis und Alkohol als Zusatztatsache

Ein erheblicher Mischkonsum von Cannabis und Alkohol (hier: 6,7 ng/ml THC und 1,03 Promille BAK) stellt eine Zusatztatsache für die Annahme von Cannabismissbrauch im Sinne von § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV dar. Eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 13a Satz 1 Nr. 2b FeV liegt nur vor, wenn

Ein erheblicher Mischkonsum von Cannabis und Alkohol (hier: 6,7 ng/ml THC und 1,03 Promille BAK) stellt eine Zusatztatsache für die Annahme von Cannabismissbrauch im Sinne von § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV dar.

Eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 13a Satz 1 Nr. 2b FeV liegt nur vor, wenn das betreffende Verhalten auch im Zeitpunkt der Gutachtensanordnung noch als Zuwiderhandlung zu qualifizieren ist und damit als verkehrssicherheitsrelevant einzustufen ist. (Leitsatz des Gerichts)

VGH Kassel, Beschl. v. 3.7.202610 B 62/26

I. Sachverhalt

Mischkonsum

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Nach einem Verkehrsunfall ergab eine entnommene Blutprobe beim Antragsteller eine Mindest-Blutalkoholkonzentration von 1,03 Promille und eine Maximal-Blutalkoholkonzentration von 1,36 Promille sowie 6,7 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), 4,2 ng/ml Hydroxy-THC und 85 ng/ml THC-Carbonsäure im Blut des Antragstellers. Es erging ein Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen § 24a Abs. 1 bis 3 StVG (a.F.). Die Antragsgegnerin forderte ihn zur Vorlage eines MPU-Gutachtens auf. Ein Gutachten wurde nicht vorgelegt. Die Antragsgegnerin entzog in der Folge dem Antragsteller die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an. Das VG hat den Antrag des Antragsstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Seine Beschwerde blieb erfolglos.

II. Entscheidung

Grundlagen

Die zulässige Beschwerde sei unbegründet. Die Antragsgegnerin habe den Antragsteller zu Recht zur Beibringung eines MPU-Gutachtens aufgefordert. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis sei § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. §§ 46 Abs. 1 Satz 1 und 11 Abs. 8 FeV. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV habe die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kfz erweist. Dies gelte nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kfz ausgeschlossen ist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kfz ungeeignet oder bedingt geeignet ist, fänden die §§ 11 bis 14 FeV nach § 46 Abs. 3 FeV entsprechend Anwendung. Bringt der Inhaber der Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, dürfe diese gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Die seit 1.4.2024 geltende Rechtslage unterscheide zwischen einer Cannabisabhängigkeit (Nr. 9.2.3 der Anlage 4 zur FeV), dem Cannabismissbrauch (Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV) und einem fahrerlaubnisrechtlich unbedenklichen Cannabiskonsum. Damit habe der Gesetzgeber die bisherige Annahme, dass mit einem regelmäßigen Konsum in der Regel auch eine fehlende Eignung zum Führen von Kfz vorliege, aufgegeben. Darüber hinaus sei Ziel des Gesetzgebers eine weitgehende Angleichung der fahreignungsrechtlichen Regelungen bei einer Cannabisproblematik an die bei einer Alkoholproblematik gewesen. In Einklang damit sei § 13a FeV weitgehend spiegelbildlich zu § 13 FeV konzipiert, weshalb sich die Auslegung von § 13a FeV an § 13 FeV orientieren kann (VGH Kassel, Beschl. v. 19.9.2025 – 10 B 606/25, Rn 29, NJW 2025, 3593 = NZV 2026, 102 [Ritter]). Ein Verstoß gegen das Trennungsgebot im Sinne der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV liege vor, wenn ein gelegentlicher Cannabiskonsument den Konsum und das Führen eines Kfz im Ergebnis nicht in der gebotenen Weise voneinander trennt. Unerheblich sei, ob die unterbliebene Trennung darauf zurückzuführen ist, dass der Betroffene nicht in der Lage war zu trennen („Trennen-Können“ oder „Trennungsvermögen“) oder dass ihm die Bereitschaft zum Trennen von Cannabiskonsum und dem Führen eines Kfz fehlte („Trennungsbereitschaft“; BVerwG, Urt. v. 11.4.2019 – 3 C 13/17, Rn 19, DAR 2019, 637).

Zusatztatsachen bei einmaligem Verstoß

Nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV ordne die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines MPU-Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen. Bei der Regelung handele es sich um einen Auffangtatbestand, für dessen Auslegung und Anwendung die § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, c und d FeV zugrunde liegenden Wertungen zu berücksichtigen sind.

Das gelte insbesondere für die Regelung in § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV, wonach ein MPU-Gutachten nicht schon bei einer ersten Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss beizubringen ist, sondern erst im Wiederholungsfall. Eine einmalige Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss könne somit nur dann die Anordnung zur Beibringung eines MPU-Gutachtens rechtfertigen, wenn ein Umstand (sog. Zusatztatsache) hinzutritt, der die Gefahr eines erneuten Cannabismissbrauchs im Straßenverkehr erhöht (VGH München, Beschl. v. 20.5.2026 – 11 CS 26.664, Rn 15). Zusatztatsachen könnten sich etwa aus dem Konsummuster, der Vorgeschichte oder aus den Umständen des Tatgeschehens ergeben. Das Vorliegen ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die Verkehrskontrolle eine sehr hohe THC-Konzentration von ≥ 15 ng/ml ergibt und gleichwohl bei dem Fahrer keine (nennenswerten) Ausfallerscheinungen festgestellt werden (VGH Mannheim, Beschl. v. 1.4.2026 – 13 S 2074/25, Rn 12-14). Ferner wenn bei einer Verkehrszuwiderhandlung unter Cannabiseinfluss eine THC-COOH-Konzentration von wenigstens 150 ng/ml im Blutserum festgestellt wird (VGH Mannheim, Beschl. v. 20.2.2026 – 13 S 2020/25, Rn 17; NJW 2026, 1832 = NZV 2026, 199 [Ritter]).

Mischkonsum als Zusatztatsache

Eine Zusatztatsache in diesem Sinne stelle es auch dar, wenn ein erheblicher Mischkonsum von Cannabis mit Alkohol festgestellt wird. Die interdisziplinäre Expertengruppe für die Festlegung eines THC-Grenzwertes im Straßenverkehr beschreibe den Mischkonsum von Cannabis und Alkohol als einen Sonderfall und empfehle ein absolutes Alkoholverbot für Cannabiskonsumenten (vgl. https://www.bmv.de/SharedDocs/DE/Anlage/K/cannabis-expertengruppe-langfassung.html, S. 8). Dem sei der Gesetzgeber nachgekommen und habe in § 24a Abs. 2a Nr. 2 StVG geregelt, dass ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kfz führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum hat und die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks steht. Eine Wirkung werde ab einen Wert von 0,2 Promille Alkohol im Blut angenommen (vgl. BT-Drucks 20/11370, S. 11.). Damit habe der Gesetzgeber die besondere Gefahr durch Mischkonsum deutlich gemacht und ahnde ihn ausdrücklich. Vorliegend habe der Antragsteller zum Zeitpunkt der Fahrt nicht nur den THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml mit 6,7 ng/ml Blut deutlich überschritten, er habe sich mit den nachweisbaren 1,03 Promille Blutalkoholkonzentration an der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit befunden. Gerade dieser erhebliche Mischkonsum stelle eine Zusatztatsache dar. Aus den Begutachtungsleitlinien ergibt sich ferner, dass es gerade als Kriterium für ein ausreichendes Trennverhalten gilt, wenn ein zeitnaher Konsum von Cannabis und Alkohol vermieden wird (Brenner-Hartmann/Fastenmeier/Graw, Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien, 4. Aufl. 2022, S. 178). Im Umkehrschluss lasse der erhebliche Mischkonsum das Bestehen eines ausreichenden Trennungsvermögens zumindest als fraglich erscheinen und rechtfertige die Gutachtenanordnung. Auch nach dem Positionspapier Nr. 12 der Fachgesellschaften DGVP und DGVM vom 12.9.2024 „Cannabismissbrauch – Eignungszweifel bei erstmaliger Verkehrsauffälligkeit“(vgl. https://dgvm-verkehrsmedizin.de/wp-content/uploads/2025/11/Positionspapier-Nr.-12-Cannabismissbrauch-Par-13-a-FeV_final-13.09.24-002.pdf, S. 6) könne es als Zusatztatsache gelten, wenn die Zuwiderhandlung nach § 24a StVG mit THC nach einer aktenkundigen Verkehrsauffälligkeit unter Einfluss von Alkohol oder einem anderen berauschenden Mittel (z.B. Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB) begangen wurde und sich hieraus Hinweise auf eine fehlende Trennbereitschaft im Spannungsfeld des Konsums psychoaktiver, verkehrssicherheitsrelevanter Stoffe und einer Verkehrsteilnahme ergäben.

III. Bedeutung für die Praxis

Überzeugend

Seit der Reform des Fahrerlaubnisrechts im Rahmen der Teillegalisierung des Besitzes von Cannabis zum 1.4.2024 kommt bei einer einmaligen Cannabisfahrt (§ 24a Abs. 1a StVG in der seit 22.8.2024 geltende Fassung) den „Zusatztatsachen“ bei der Frage der Gutachtenanordnung und Entziehung der Fahrerlaubnis besondere Bedeutung zu (VGH Mannheim, Beschl. v. 11.12.2025 – 13 S 1559/25, Rn 11, NJW 2026, 544). Der VGH Mannheim a.a.O. und das OVG Münster (Beschl. v. 15.12.2025 – 16 B 552/25, Rn 26, DAR 2026, 160) haben hier einen Kriterienkatalog aufgestellt, der auch bei einmaligem Verstoß ein Eingreifen nach dem Auffangtatbestand des § 13a Satz 1 Nr. 2a FeV (Cannabismissbrauch) zulässig macht. Der VGH Kassel nimmt eine solche Zusatztatasche nun auch bei einem Mischkonsum von Cannabis und Alkohol an. Das ist schon mit Blick auf die neue Bußgeldvorschrift des $ 24a Abs. 2a StVG zutreffend, die den Mischkonsum mit einer höheren Maximalgeldbuße von 5.000 EUR belegt (§ 24a Abs. 3 StVG; Rechtsprechungsübersichten zur verwaltungsrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis bei Burhoff VRR 4/2026, 5; Deutscher VRR 12/2024, 4).

RiAG a.D. Dr. Axel Deutscher, Bochum/Herne