
Prozesskostenhilfe kann nur für eine „Prozessführung“ gewährt werden (§ 73a SGG i .V .m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO), aber nicht für das isolierte Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz gem. § 66 Abs. 1 und 2 GKG.
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Verfahren vor dem LSG hatte die Urkundsbeamtin beim Kläger eine Gerichtsgebühr i.H.v. 592,00 EUR erhoben. Dagegen hat der Kläger Erinnerung eingelegt, der die Urkundsbeamtin nicht abgeholfen hat. Zusätzlich hat der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Erinnerungsverfahren beantragt. Das LSG hat sowohl die Erinnerung als auch den PKH-Antrag zurückgewiesen.
Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht möglich
Soweit der Kläger die Gewährung von PKH für die Durchführung des Erinnerungsverfahrens begehrt, ist der Antrag abzulehnen.
PKH kann gem. § 73a SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO nur für eine „Prozessführung“ gewährt werden (vgl. in diesem Sinne: LSG Essen, Beschl. v. 17.1.2014 – L 1 KR 536/13 B, juris Rn 13), nicht aber für das isolierte Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz gem. § 66 Abs. 1 und 2 GKG.
Sinn und Zweck der PKH ist es, der bedürftigen Partei zu ermöglichen, ihren Anspruch vor Gericht zu verfolgen oder sich in einem Rechtsstreit zu verteidigen (OVG Weimar, Beschl. v. 27.2.2026 – 2 ZO 69/26, juris Rn 2, unter Verweis auf: BGH, Beschl. v. 30.5.1984 – VIII ZR 298/83, juris Rn 4; VGH Mannheim, Beschl. v. 30.3.2010 – 6 S 2429/09, juris Rn 12).
Unter Prozessführung ist das eigentliche Streitverfahren zu verstehen (OVG Weimar, Beschl. v. 27.2.2026 – 2 ZO 69/26, juris Rn 2, m.w.N.; LSG Essen, Beschl. v. 17.1. 2014 – L 1 KR 536/13 B, juris Rn 13). Dazu zählen neben dem erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren auch ein Rechtsmittel-, Wiederaufnahme-, Mahn-, Zwangsvollstreckungsverfahren, das selbstständige Beweisverfahren sowie das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (OVG Weimar, Beschl. v. 27.1.2026 – 2 ZO 69/26, juris Rn 2).
Das Erinnerungsverfahren (§ 66 Abs. 1 und 2 GKG) zählt hingegen nicht hierzu, weil es nicht der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dient, sondern nur der Überprüfung, ob die Gebühren und Auslagen für das gerichtliche Verfahren zutreffend angesetzt wurden oder ggf. niederzuschlagen sind. Das Erinnerungsverfahren unterliegt nicht dem Vertretungszwang (§ 66 Abs. 5 S. 1 GKG), ist gerichtsgebührenfrei und anderen Verfahrensbeteiligten entstandene Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 S. 1 und 2 GKG) (OVG Weimar, Beschl. v. 27.2.2026 – 2 ZO 69/26, juris Rn 2).
Bedeutung für die Praxis
Es entspricht einhelliger Auffassung in Rspr. und Lit., dass in Verfahren nach dem GKG keine PKH bewilligt werden kann.
Das OLG Düsseldorf (AGS 2012, 541 = JurBüro 2012, 534 = RVGreport 2013, 284) hat in diesem Zusammenhang allerdings problematisiert, ob mit Blick auf die Regelung des Art. 6 Abs. 1 EMRK und aus verfassungsrechtlichen Gründen u.U. PKH auch über die §§ 114 ff. ZPO hinaus zu bewilligen sei. Es hat die Frage allerdings offengelassen.
Auch im Rahmen eines Verfahrens nach dem GKG kann es für einen Beteiligten um erhebliche – mitunter existenzgefährdende – Beträge gehen. Man denke hier nur an Sachverständigenkosten im Rahmen von Kindschaftssachen. Auch überzogene Wertfestsetzungen können existenzgefährdend sein, sodass gute Gründe dafür sprechen können, im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK die Bewilligung von PKH zu befürworten.
Die Frage konnte hier letztlich dahinstehen, da für den Kläger keine Kosten angefallen sein konnten, von denen er im Rahmen der PKH hätte freigestellt werden können.
Die Verfahren nach dem GKG sind – wie das LSG zu Recht ausführt – gerichtsgebührenfrei. Zustellungskosten sind durch die Gerichtsgebühr in der Hauptsache abgegolten (Anm. zu Nr. 9002 GKG KV). Anwaltlich vertreten war der Kläger – jedenfalls in diesem Verfahren – auch nicht.
Die Frage der (ausgeschlossenen) Kostenerstattung spielt – entgegen der Auffassung des LSG – keine Rolle, da die Staatskasse nicht von einer Kostenerstattung freistellt (§ 123 ZPO).