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Fachbeiträge Archive - Anwaltspraxis Magazin

Keine 130 % Abrechnung in der Kaskoversicherung

1. Eine Regelung in den AKB eines Kaskoversicherers, wonach eine die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes nur gezahlt werden, wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird und welche zugleich die Möglichkeit einer

1. Eine Regelung in den AKB eines Kaskoversicherers, wonach eine die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes nur gezahlt werden, wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird und welche zugleich die Möglichkeit einer Abrechnung mit den mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätzen eröffnet, wenn der Reparatur noch was per Rechnung fehlt, ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar dahingehend zu verstehen, dass eine Bereicherung des Versicherungsnehmers verhindert werden soll.

2. Eine solche Bereicherung drohte aber in dem Fall, dass der Versicherungsnehmer Reparaturmaßnahmen, wie etwa den Einbau von Neuteilen, erstattet verlangen könnte, obwohl er dieser Weise überwiesenermaßen nicht durchgeführt hat. (Leitsatz des Verfassers)

OLG Celle, Beschl. v. 30.1.202611 U 45/25

I. Sachverhalt

Streitpunkt: 130 % Rechtsprechung übertragbar?

Die Klägerseite begehrt einen Leistungsanspruch gegen den Beklagten aus der Vollkaskoversicherung und verlangt eine Erstattung auf Basis der Reparaturkosten, während die beklagte Versicherung den Wiederbeschaffungswert unter Anrechnung eines Restwertes reguliert hat. Die Klägerseite ist dabei der Auffassung, dass die Grundsätze der 130 % Rechtsprechung, die der BGH im Schadensersatz aufgestellt hat, dem Anspruchssteller auch bei einem Leistungsanspruch bei den Leistungsanspruch aus der Vollkaskoversicherung zur Seite stehen und sie insbesondere eine vollständige und fachgerechte Reparatur als Leistungsvoraussetzung mit Gebrauchtteilen durchführen könnte.

II. Entscheidung

Die einschlägige Klausel aus den AKB ist maßgeblich

Dieser Auffassung hat sich das OLG Celle nicht angeschlossen. Der für die Auslegung von Versicherungsbedingungen maßgebliche verständliche Versicherungsnehmer versteht nach Meinung des Senates die hier einschlägige Klausel nach Ziffer A.2.7.1. dahingehend, dass der Versicherer die von für die Reparatur erforderlichen Kosten zahlen wird, allerdings nur bis zur bestimmten Obergrenze. Die erforderlichen Reparaturkosten bis zur Grenze kumulativ eine vollständige und fachgerechte Reparatur erfolgt wird und dies durch eine Rechnung nachgewiesen wird. Ansonsten übernimmt er, sofern das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird, lediglich die Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Widerbeschaffungswertes.

Maßgeblich: Keine Bereicherung bei fiktiver Abrechnung ermöglichen

Der Senat geht davon aus, dass aus dem Zusammenspiel dieser beiden Klauseln für den verständigen Versicherungsnehmer ersichtlich wird, dass der Versicherer die Höhe der Versicherungsleistung bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Berücksichtigung des Restwertes nur für den Fall erbringen wird, dass das Fahrzeug tatsächlich vollständig und fachgerecht repariert wird und insbesondere die Reparaturmaßnahmen durchgeführt werden, welche zur Reparatur als erforderlich anzusehen sind. Dabei ist für dem Versicherungsnehmer gut erkennbar, dass diese ausdifferenzierte Regelung den Zweck verfolgt, eine Bereicherung des Versicherungsnehmers zu verhindern.

Keine Bereicherung durch Einbau gebrauchter, aber fiktiver Abrechnung neuer Fahrzeugteile

Diese würde aber drohen, wenn der Versicherungsnehmer die Erstattung von Neuteilen mit höheren Preisen verlangen könne, obwohl er erwiesenermaßen keine Neuteile angeschafft und eingebaut hat, sondern günstigere gebrauchte Fahrzeugteile. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens wurde im Prozess nachgewiesen, dass dieser Lösungsweg von der Versicherungsnehmerseite umgesetzt worden ist und damit wird im Ergebnis bei einer anderen Auslegung der AKB eine Bereicherung des Versicherungsnehmers eröffnet werden.

130 % Rechtsprechung auf vertraglichen Leistungsanspruch nicht übertragbar

Zugleich legt der Senat anschaulich dar, dass die Rechtsprechung des BGH zum Schadensersatzrecht zum Ersatz von Reparaturkostenkosten in Höhe von 130 % des Wiederbeschaffungswertes sich nur auf das Schadensersatzrecht bezieht und auf einen vertraglichen Anspruch nicht übertragbar ist. Im Schadensersatzrecht wird die 130 % Grenze regeln, in welchem Umfang der Geschädigte unter Berücksichtigung seiner Dispositionsbefugte noch eine Reparatur des Fahrzeuges vornehmen kann und ab wann ihm eine Grenze gesetzt wird. Im hiesigen Leistungsfall aus der Kaskoversicherung ist allerdings vertraglich genau geregelt, wann ein Totalschaden vorliegt und welche Reparaturkosten in Abgrenzung hierzu erstattet werden können.

Unabhängig davon wies der Fall die Besonderheit auf, dass auf der Klägerseite im Rahmen der außergerichtlichen Korrespondenz wahrheitswidrig behauptet hat, dass eine Reparatur nach Gutachten unter Einbau von Neuteilen erfolgt wäre. Dieser Auskunft war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erwiesenermaßen falsch und berechtigt den beklagten Versicherer auch zu einer Leistungsfreiheit wegen einer arglistigen Obliegenheitsverletzung, da die Klägerseite falsche Angaben zumindest mit dem Ziel getätigt hat, dass der Versicherer in Sicherheit gewogen wird und den Fall nicht weiter prüft, sondern eine Auszahlung vornimmt.

III. Bedeutung für die Praxis

Integritätsinteresse des VN ausreichend geschützt

Die Entscheidung des OLG Celle zeigt nochmal anschaulich, dass genau zwischen dem Schadensersatz recht einerseits mit bestimmten Grundsätzen und einem vertraglichen Leistungsanspruch aus der Kaskoversicherung andererseits zu unterscheiden ist. Die Voraussetzungen einer Abgrenzung zwischen einem Totalschadensfall und einem Reparaturfall und die Obergrenze des Wiederbeschaffungswertes werden vertraglich geregelt und die von BGH entwickelten Grundsätze des Schadenersatzrechtes sind daher nicht übertragbar (vgl. auch anschauliche OLG Celle, Beschl. v. 6.2.2017 – 8 U 5/17) Danach ist das Integritätsinteresse des Versicherungsnehmers im Falle einer Reparatur auch dann gewahrt, wenn er diese zu einem Preis erhält, welcher die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert nicht übersteigt (KG, Beschl. v. 17.11.2015 – 6 U 205/13).

Maßstab mittlere ortsübliche Stundensätze bei fehlender Reparaturrechnung nicht beanstandet

Zugleich wird mit der Entscheidung auch aufgezeigt, dass zumindest aus Sicht des OLG Celle eine Vereinbarung der Kaskoversicherung, wonach im Falle einer nicht vollständigen und fachgerechten Reparatur der Versicherer berechtigt ist, lediglich die Kosten einer vollständigen Reparatur gemessen an den mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätzen bis zur Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands vorzunehmen, aus seiner Sicht wirksam ist.

Zuletzt betont die Entscheidung auch, dass bei der außergerichtlichen Korrespondenz mit einem Versicherer falschen Angaben des Versicherungsnehmers eine besondere Bedeutung zukommen kann und dem Versicherer die Möglichkeit eröffnet, mit dem Einwand einer arglistigen Obliegenheitsverletzung die Leistung sogar ganz verweigern zu können.

RA Dr. Michael Nugel, FA für Versicherungsrecht und für Verkehrsrecht, Essen