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Fachbeiträge Archive - Anwaltspraxis Magazin

Immobilien in der Erbrechtspraxis: Tod des Eigentümers

Ist eine Person verstorben und im Grundbuch noch als Eigentümerin eingetragen, dann ist mit ihrem Ableben das Grundbuch unrichtig geworden (§ 894 BGB). Der Verstorbene kann nicht mehr als Eigentümer gelten und kein Vermögen mehr haben. Das Grundbuch bedarf der Berichtigung in der ersten Abteilung (

Grundbuchberichtigung

Ist eine Person verstorben und im Grundbuch noch als Eigentümerin eingetragen, dann ist mit ihrem Ableben das Grundbuch unrichtig geworden (§ 894 BGB). Der Verstorbene kann nicht mehr als Eigentümer gelten und kein Vermögen mehr haben. Das Grundbuch bedarf der Berichtigung in der ersten Abteilung (Eigentümerspalte). Der Erbe, der gem. § 1922 BGB den Nachlass (mit der Immobilie) geerbt hat, ist verpflichtet, die Grundbuchberichtigung unter Vorlage der Erbnachweise herbeizuführen (§ 82 GBO).

Unterscheidung zwischen Alt-GbR und eingetragener Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Ist als Eigentümerin eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (zweigliedrig) aus der Zeit vor dem 1.1.2024 gebucht (Alt-GbR) oder eine eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (zweigliedrig) nach dem 1.1.2024 im Grundbuch eingetragen, ein Gesellschafter verstorben und dieser allein vom anderen einzig verbliebenen Gesellschafter beerbt worden, ist dadurch nach § 712a Abs. 1 BGB ohne Abwicklung bzw. Liquidation die Gesellschaft erloschen bzw. vollbeendet. Auf den einzig verbliebenen Gesellschafter ist das gesamte Gesellschaftsvermögen (inkl. der Immobilie) gem. § 712a Abs. 1 S. 2 BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen.

Das Grundbuch ist durch den sofort eingetretenen Rechtsträgerwechsel auf die einzig verbliebene Person (Gesellschafter) unrichtig geworden und bedarf der Berichtigung. Ist die in einem derartigen Fall gebuchte Gesellschaft eine Alt-GbR, braucht diese nicht zur Berichtigung des Grundbuchs auch noch in das Gesellschaftsregister des zuständigen Amtsgerichts nach § 47 Abs. 2 GBO voreingetragen zu werden. Eine Voreintragung aufgrund liquidationslosen Erlöschens der Gesellschaft ist dann nicht möglich; das Gesellschaftsregister kann keine eGbR eintragen, die nicht existiert. Zur Ausnahme der doppelten Voreintragungspflicht liegt bereits eine obergerichtliche Entscheidung vor (OLG Nürnberg, Beschl. v. 17.2.2025 – 15 Wx 2087/24, ZIP 2025, 699).

Alt-GbR mit mehr als zwei Gesellschaftern

Ist als Eigentümerin dagegen eine Alt-GbR mit mehr als zwei Gesellschaftern eingetragen und verbleiben trotz des Todes eines Gesellschafters mindestens zwei Gesellschafter, so dass die Gesellschaft weiter existiert, bedarf es der Voreintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsregister. Ist diese erfolgt, kann die Grundbuchberichtigung nebst einer Grundbuchrichtigstellung mit den erforderlichen Angaben zu der eGbR mit deren Namen, Sitz, der Gesellschaftsregister-Nummer sowie des zuständigen Amtsgerichts beim Grundbuchamt beantragt werden.

Ein Auszug aus dem Buch Riedel (Hrsg.), Immobilien in der Erbrechtspraxis, 2. Auflage 2026, S. 15-16.