
Ein privater Autokäufer handelt nicht grob fahrlässig im Sinne des § 932 Abs. 2 BGB, wenn er von einem bis dahin gut beleumundeten – indes unerkannt insolventen – Vertragshändler, von dem er kurz zuvor bereits ein anderes Fahrzeug ohne Schwierigkeiten zu Eigentum erworben hatte, einen „auf Halde“ stehenden weiteren Vorführwagen zu Eigentum erwerben will und sich bei der Fahrzeugübergabe im Hinblick auf die Zulassungsbescheinigung Teil II mit der Auskunft vertrösten lässt, diese sei bei einem zur Zeit erkrankten Mitarbeiter „unter Verschluss“ und werde nachgesandt. (Leitsatz des Gerichts)
I. Sachverhalt
Zulassungsbescheinigung Teil II im Original nicht vorgelegt
Die Klägerin nimmt den Beklagten mit der Behauptung, sie habe daran nach wie vor Sicherungseigentum, auf die Herausgabe eines vom Beklagten gekauften Personenkraftfahrzeugs in Anspruch. Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Klägerin sei nach wie vor Eigentümerin des streitgegenständlichen Kfz. Sie habe von dem Einzelkaufmann „H. W. Autovermietung“ das Sicherungseigentum daran zur Besicherung eines dem Einzelkaufmann gewährten Darlehens erworben. In der Folge sei durch Kündigung des Darlehens der Sicherungsfall eingetreten. Der Beklagte habe das Eigentum an dem Fahrzeug trotz des erfolgten Abschlusses des Kaufvertrags daher von der Autohaus W. GmbH nicht wirksam – insbesondere auch nicht gutgläubig – erwerben können. Dem Beklagten sei die Zulassungsbescheinigung Teil II im Original bei der Fahrzeugübergabe durch die Verkäuferin nicht im Original vorgelegt worden, sondern nur eine – als solche erkennbare – Kopie desselben. Die Erklärung des bei der Übergabe des Fahrzeugs für die Verkäuferin handelnden Mitarbeiters für das Fehlen des Originals, dass nämlich der eigentlich zuständige Mitarbeiter erkrankt sei und dieser allein Zugriff auf die Papiere habe, sei nicht überzeugend gewesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das OLG die Klage abgewiesen.
II. Entscheidung
Gutgläubiger Erwerb – Zulassungsbescheinigung Teil II
Die Klage sei unbegründet. Der Beklagte habe gem. § 932 Abs. 1 BGB gutgläubig Eigentum an dem in Rede stehenden Kfz erworben. Zwar treffe es im rechtlichen Ausgangspunkt zu, dass der gutgläubige Erwerb eines Kraftfahrzeugs regelmäßig nicht in Betracht kommt, wenn der Verkäufer nicht das Original der Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: „Fahrzeugbrief“) nicht vorlegen kann. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung begründe der Besitz des Fahrzeugs allein nicht den für den Gutglaubenserwerb nach § 932 BGB erforderlichen Rechtsschein. Vielmehr gehöre es regelmäßig zu den Mindesterfordernissen für einen gutgläubigen Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, dass sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II gem. § 12 Abs. 6 FZV vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen (vgl. BGH, Urt. v. 18.9.2020 – V ZR 8/19, juris Rn 29 m.w.N.). Indes hänge der gutgläubige Erwerb des Eigentums an einem Kfz keineswegs zwingend von der Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ab. Geht es um einen Neuwagen und tritt als Verkäufer ein autorisierter und zuverlässiger Vertragshändler auf, dürfe sich der Käufer – bei Fehlen sonstiger Auffälligkeiten – auf die Verfügungsbefugnis des Verkäufers auch ohne vorherige Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II verlassen (BGH, Urt. v 30.101995 – II ZR 254/94, Rn 12, NJW 1996, 314).
Auch bei Vorführwagen
Ebenso verhalte es sich, wenn der Kaufgegenstand ein Vorführwagen ist. Denn ein Vorführwagen sei hinsichtlich des guten Glaubens des Erwerbers wie ein fabrikneuer Werks- oder Vertragshändlerwagen zu behandeln (OLG Frankfurt, Urt. v. 8.12.1998 – 22 U 110/97, NJW-RR 1999, 927, 928). Nach der Verkehrsauffassung handele es sich dabei um einen dem Neuwagen gleichzusetzenden neuwertigen Wagen des von dem Händler vertretenen Erzeugnisses, der nur darum regelmäßig preisgünstiger ist, weil er von dem Händler zu Vorführzwecken benutzt worden ist, und zwar in einem Umfang, der diesen zwar gebrauchten Wagen noch nicht zu einem „Gebrauchtwagen“ i.S. dieser Spezialbranche des Autohandels machte (OLG Hamm, Urt. v. 13.1.1964 – 5 U 159/63, NJW 1964, 2257). Der Käufer dürfe dann gem. § 366 HGB darauf vertrauen, dass der Händler auch dann, wenn sich der Lieferant/Importeur das Eigentum an dem Fahrzeug vorbehalten hat, dieses im normalen Geschäftsgang gegen Zahlung des Kaufpreises zu übereignen berechtigt ist. Ein gutgläubiger Erwerb scheide jedoch aus, wenn der Käufer weiß, dass der Kfz-Brief bei einer Bank hinterlegt ist und derzeit nicht freigegeben werden kann (OLG Karlsruhe, Urt. v. 7.4.1989 – 15 U 295/88, Rn 3, NZV 1989, 434).
Hier anwendbar
Der Senat vermöge keinen tatsächlichen oder rechtlichen Grund zu erkennen, aus dem die zitierte Rechtsprechung zu Vorführwagen nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar sein sollte. Das im Streit stehende Kraftfahrzeug sollte laut Kaufvertrag eine Laufleistung von nur 50 Kilometern aufweisen. Es sei ausdrücklich als „Tageszulassung“ gekennzeichnet und sollte dementsprechend nur einen einzigen bisherigen Halter – in der Regel das Autohaus selbst – gehabt haben. Damit habe das Fahrzeug letztlich einen noch geringeren Grad an Abnutzung auf als ein typischer Vorführwagen aufgewiesen. Weder im Kfz-Zulassungsrecht noch im Kfz-Steuerrecht sei der Begriff „Tageszulassung“ bzw. „Kurzzulassung“ definiert. Das Fahrzeug habe eine „Tageszulassung“, wenn es höchstens eine Zulassung auf einen Handelsbetrieb aufweist, wobei der Zeitraum der Zulassung 30 Tage nicht überschreiten darf, so die Abgrenzung des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) und der erste Teil der Definition zum Kodex für den Fahrzeughandel im Internet. Wegen des nicht auf einen einzigen Tag beschränkten Zulassungszeitraums sei in der Vertriebspraxis auch von „Kurzzulassung“ oder „Kurzzeitzulassung“ die Rede, auch von „Eigenzulassungen“ oder „Registrierzulassungen“ oder von „taktischen Zulassungen“. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei die vom Autohändler konkludent zugesicherte Eigenschaft „fabrikneu“ sogar auch dann noch vorhanden, wenn der Käufer ein unbenutztes Kfz mit einer Tages- bzw. Kurzzulassung erwirbt und der Verkauf kurze Zeit nach der Erstzulassung erfolgt, diese sich auf nur wenige Tage beschränkt und die Herstellergarantie um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt wird (BGH, Urt. v. 12.1.2005 – VIII ZR 109/04, Rn 12 f., NJW 2005, 1422). Im Streitfall seien sicherlich die vom Bundesgerichtshof zur kaufrechtlichen Einordnung eines nur für kurze Zeit zugelassen gewesenen Kraftfahrzeugs nicht erfüllt, weil die Erstzulassung des im Streit stehenden Fahrzeugs beim Ankauf durch den Beklagten bereits gut eineinhalb Jahre zurücklag. Nach den übrigen Umständen habe das Geschäft seinem Wesen nach indes recht eindeutig eher dem Ankauf eines Neu- oder jedenfalls Vorführwagens als dem Ankauf eines Gebrauchtwagens entsprochen.
Keine grobe Fahrlässigkeit
Besonderheiten, insbesondere auffällige Begleitumstände, die den guten Glauben des Erwerbes im Einzelfall auch beim Kauf eines Vorführwagens oder tageszugelassenen Fahrzeugs erschüttern müssen (dazu exemplarisch OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.9.1996 – 11 U 58/95, NJW-RR 1997, 246), seien nicht aktenkundig. Die einzige Auffälligkeit, die sich im Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe ergab, sei die Nichtübergabe der Zulassungsbescheinigung Teil II mit der – mutmaßlich erlogenen – Begründung gewesen, dass diese von einem erkrankten Mitarbeiter desselben Autohauses – allerdings entsprechend der betriebsinternen Zuständigkeit – unter Verschluss gehalten wurde. Unter den tatsächlichen damaligen Umständen stelle es keine grobe Fahrlässigkeit i.S.d. § 932 Abs. 2 BGB dar, dass sich der Beklagte mit der ihm gegebenen Begründung zufriedengab, weil es weder – zumal mit Blick auf die Regelung des § 366 HGB – weitere konkrete Anhaltspunkte dafür gab, dass das Autohaus tatsächlich nicht über das Eigentum an dem im Streit stehenden Wagen verfügen durfte, noch das Fehlen dieser Verfügungsbefugnis im Allgemeinen, das heißt in vergleichbaren Fällen, Zweifeln unterliegt. Wegen der besonderen Umstände des Streitfalls habe der Beklagte den Vorgang auch dahin verstehen dürfen, dass es sich um eine so alltägliche und selbstverständliche bloße Formalität handelte, dass die beteiligten Angestellten nicht deshalb ihre Geschäftsleitung behelligen wollten. Den gutgläubigen Erwerb des Eigentums an dem ihm übergebenen Fahrzeug hätte der Vorgang nur ausgeschlossen, wenn dem Beklagten vorzuwerfen wäre, dass er damit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzte und unbeachtet ließ, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsse; es müsste sich um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt. Das lasse sich einem Käufer, der beim Kauf eines Quasi-Neuwagens auf die überhaupt nur erstmalige Vertröstung durch einen bis dahin gut beleumundeten Vertragshändler vertraut, nicht vorwerfen.
III. Bedeutung für die Praxis
Ergebnis nicht zwingend
Die Regeln zum gutgläubigen Erwerb nach §§ 932 ff. BGB sind mit triftigem Grund Ausnahmetatbestände. Der Eigentümer verliert ohne eigenes Zutun sein Eigentum und kann gegen den Veräußerer nur Ersatzansprüche geltend machen, die – wie hier – dem Insolvenzrisiko unterliegen. Das OLG baut hier auf der Rechtsprechung auf, dass es für den guten Glauben an die Verfügungsbefugnis eines autorisierten und nicht als unzuverlässig erkannten Vertragshändlers grundsätzlich unschädlich ist, wenn bei der Veräußerung eines Neuwagens die der Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorgelegt wird (neben den o.g. Zitaten LG München, Urt. v. 27.1.2004 – 28 O 17818/03). Das gilt auch für die Veräußerung eines Vorführwagens (OLG Frankfurt, Urt. v. 8.12.1998 – 22 U 110/97, NJW-RR 1999, 927, 928). Daher kann man durchaus mit dem OLG hier einen gutgläubigen Werb im Ansatz annehmen. Der Senat tut allerdings die Einwände gegen die grobe Fahrlässigkeit im konkreten Fall recht leicht ab. Die Mitteilung, dass die Zulassungsbescheinigung Teil II von einem erkrankten Mitarbeiter unter Verschluss gehalten wurde, sollte wegen der Bedeutung dieses Dokuments aufhorchen lassen. Angesichts der Belastung mit dem Kaufpreis und der rechtlichen Auswirkungen für den Käufer wie für den Eigentümer erscheint es fraglich, ob „der Beklagte den Vorgang auch dahin verstehen dürfen, dass es sich um eine so alltägliche und selbstverständliche bloße Formalität handelte, dass die beteiligten Angestellten nicht deshalb ihre Geschäftsleitung behelligen wollten“. Für solche Situationen mit erheblicher rechtlicher und wirtschaftlicher Bedeutung gibt eine Geschäftsleitung. Eine Rückfrage hätte da nahegelegen (zum gutgläubigen Erwerb eines bei einer unbegleiteten Probefahrt entwendeten Kfz OLG Celle, Urt. v. 12.10.2022 – 7 U 974/21, NJW 2023, 229 = VRR 4/2023, 15 [Deutscher]).