
Für die Annahme eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr durch Zufahren auf das Opfer kommt es darauf an, dass sich das Opfer in dem Zeitpunkt, in dem der Täter zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt, (noch) im öffentlichen Raum befindet. (Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Verurteilung wegen schweren gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr
Das LG hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und mit „vorsätzlicher“ Körperverletzung zu einer Freiheitstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hatte hinsichtlich der Rechtsfolgen Erfolg.
II. Entscheidung
Feststellungen reichen nicht
Soweit das LG den Angeklagten wegen versuchten Totschlags (§ 212 Abs. 1, §§ 22, 23 StGB) in Tateinheit mit Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) verurteilt hat, hatte der BGH keine Bedenken. Hingegen begegnete nach seiner Auffassung die Verurteilung wegen schweren gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken, da die Urteilsfeststellungen die von § 315b StGB vorausgesetzte Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht belegten.
Tatgeschehen
Nach den Feststellungen nutzte der Nebenkläger im Rahmen seiner Tätigkeit als Auslieferungsfahrer eines Pizzadienstes einen ausschließlich durch den Lieferdienst und die Eigentümerin des Gebäudes genutzten, durch ein – zum Tatzeitpunkt offenstehendes – Garagentor vom öffentlichen Verkehrsraum einer Straße abgetrennten privaten Garagenhof zum Be- und Entladen des Lieferfahrzeugs. Hierbei befand er sich „hinter seinem ca. 2 Meter hinter der Hofeinfahrt geparkten Fahrzeug“ und bewegte sich „im Bereich der von der K.straße aus einsehbaren Garageneinfahrt“ hin und her. Der Angeklagte befuhr mit seinem Pkw die K.straße und erblickte den Nebenkläger. Aus Wut über vorangegangene Streitigkeiten fuhr er „rechts scharf abbiegend direkt auf den Nebenkläger in den direkt und ohne weitere Zuwegung an die K.straße angrenzenden Garagenhof zu, um ihn mit dem Fahrzeug zu erfassen, wobei er neben der Zufügung erheblicher Verletzungen dabei auch in Kauf nahm, den Nebenkläger durch ein Einquetschen zwischen seinem und dem Fahrzeug des Pizzalieferdienstes zu töten“. In der Folge fuhr der Angeklagte mit seinem Pkw auf das Fahrzeug des Lieferdienstes auf. Zu diesem Zeitpunkt stand der Nebenkläger mit dem Rücken zur K.straße „im Eingangsbereich des Garagenhofes hinter dem Pizza-Fahrzeug“. Es gelang ihm, sich in letzter Sekunde nach Erblicken des Pkw des Angeklagten durch einen Sprung zur linken Seite des ummauerten Garagenhofs aus der unmittelbaren Gefahrenzone zu retten, wodurch er eine schmerzhafte Rippenverletzung erlitt.
Standort des Opfers
Diese Urteilsfeststellungen belegen nach Auffassung des BGH die von § 315b StGB vorausgesetzte Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht. Geschütztes Rechtsgut des § 315b StGB sei die Sicherheit des Straßenverkehrs. Sie beziehe sich nur auf den öffentlichen Verkehrsraum. Voraussetzung für eine Strafbarkeit sei daher, dass durch die Tathandlung in den Verkehr auf solchen Wegen und Plätzen eingegriffen worden sei, die – mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Verfügungsberechtigten und ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine verwaltungsrechtliche Widmung – jedermann oder allgemein bestimmten Gruppen dauernd oder vorübergehend zur Benutzung offenstehen und auch in dieser Weise benutzt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 5.10.2011 – 4 StR 401/11; Urt. v. 4.3.2004 – 4 StR 377/03, BGHSt 49, 128, 129; Beschl. v. 9.3.1961 – 4 StR 6/61, BGHSt 16, 7, 9 f.). Jedoch erfülle nicht jede Tathandlung, die vom öffentlichen Straßenraum ausgehe, den objektiven Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Zwar werde die Anwendbarkeit der Strafvorschrift des § 315b StGB nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die konkrete Gefahr oder gar der Schaden außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums eintrete, etwa, wenn der Täter sein Opfer bereits von der öffentlichen Straße aus mit dem Fahrzeug verfolge, aber erst außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums erfasse. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass sich das Opfer in dem Zeitpunkt, in dem der Täter zur Verwirklichung des Tatbestandes durch zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs als Waffe oder Schadenswerkzeug unmittelbar ansetzt, noch im öffentlichen Raum befinde, die abstrakte Gefahr also noch im öffentlichen Verkehrsraum entstehe. Halte sich das Opfer zu diesem Zeitpunkt außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums auf, fehle es an einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit an einer tatbestandlichen Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 315b StGB (vgl. BGH, Urt. v. 22.62023 – 4 StR 481/22; Beschl. v. 5.10.2011 – 4 StR 401/11 Rn 5; Beschl. v. 8.6.2004 – 4 StR 160/04 jeweils m.w.N.; König in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl., StGB § 315b Rn 3).
Opfer hier außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums
Nach diesen Grundsätzen würden die Feststellungen der Strafkammer den Schuldspruch wegen schweren gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nicht tragen. Zwar habe sich der Angeklagte zum Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens zur Tatbestandsverwirklichung im öffentlichen Verkehrsraum befunden. Für den Nebenkläger, der sich hinter dem im privaten Garagenhof geparkten Lieferfahrzeug bewegte, gelte dies nach den Feststellungen jedoch nicht. Der Senat hat ausgeschlossen, dass hierzu in einem neuen Rechtsgang weitere Feststellungen getroffen werden können und hat den Schuldspruch deshalb dahingehend geändert, dass die Verurteilung wegen schweren gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr entfällt.
III. Bedeutung für die Praxis
Wo stand das Opfer?
1. § 315cb StGB und kein Ende. Hier dann aber mal in einer etwas anderen Konstellation und einer anderen Problematik, die der BGH allerdings auch schon – siehe die zitierten Entscheidungen entschieden hat. Für den Verteidiger bedeuten solche Fälle, dass sehr genau darauf geachtet werden muss, wer wo stand, als der Angeklagte ggf. auf ihn zufuhr. Denn davon kann dann die Strafbarkeit nach § 315b StGB abhängen.
Änderung des Schuldspruchs
2. Und: Infolge der Änderung des Schuldspruchs konnte hier der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hatte nämlich zu Lasten des Angeklagten im Rahmen der konkreten Strafzumessung die tateinheitliche Verwirklichung eines schweren gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr berücksichtigt. Und – oh Wunder! – der BGH konnte „ausschließen“, dass sie ohne die tateinheitliche Annahme dieses Delikts eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte. Darüber hinaus hat der Wegfall des Schuldspruchs wegen des Verkehrsdelikts auch dem Maßregelausspruch nach §§ 69, 69a StGB die Grundl entzogen.