
1. Ein zur Einkommensauskunft verpflichteter abhängig beschäftigter Unterhaltsschuldner genügt seiner diesbezüglichen Auskunftspflicht regelmäßig durch die bloße Vorlage seiner lückenlosen Verdienstbescheinigungen. Einer zusätzlichen eigenen Zusammenstellung des Einkommens bedarf es grundsätzlich nicht.
2. Eine Pflicht zur Belegvorlage besteht hinsichtlich des beim unterhaltspflichtigen Elternteil vorhandenen Vermögens nicht.
I. Der Fall
Der im Wege des Stufenantrags auf Unterhalt in Anspruch genommene Antragsgegner ist abhängig beschäftigt und erzielt alleine Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit.
Er erteilte vorgerichtliche Auskunft durch Übermittlung seiner Gehaltsnachweise für den geforderten Zeitraum, ohne ein systematisches Verzeichnis seiner Einkünfte zu übergeben. Die Antragstellerin hielt den Auskunftsanspruch für nicht erfüllt, und begehrte im Wege des Stufenantrags Auskunftserteilung, Belegvorlage und schließlich Unterhalt in einer noch zu beziffernden Höhe.
Das Amtsgericht wies den Antrag auf Auskunftserteilung zurück mit der Begründung, dieser sei durch Vorlage der entsprechenden Gehaltsnachweise erfüllt worden. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde.
II. Die Entscheidung
Der 13. Senat des OLG Koblenz wies die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den erstinstanzlichen Beschluss zurück. Dabei führt er in Ergänzung zu der erstinstanzlichen Entscheidung folgendes aus:
Der Antragsgegner hat den Auskunftsanspruch erfüllt.
Umfang der Auskunftspflicht
Geschuldet ist eine Auskunft, die zur Ermittlung des Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Zwar ist grundsätzlich ein systematisches Verzeichnis vorzulegen. Der Anspruch bezieht sich allerdings nur auf eine systematische Zusammenstellung der erforderlichen Angaben, die dem Unterhaltsgläubiger ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung seines Unterhaltsanspruchs ermöglicht. Die Vorlage eines geordneten Verzeichnisses, wie von der Antragstellerin in der Beschwerde verlangt, würde vorliegend angesichts der lediglich aus nicht selbstständiger Tätigkeit bestehenden Einkünfte und des Umstandes, dass das Verzeichnis aus der Übertragung des Nettoeinkommens aus zwölf Verdienstbescheinigungen bestünde, eine reine Förmelei darstellen. Die Vorlage der Einkommensnachweise reicht zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs aus. Zudem stellt sich die Rechtsverfolgung insoweit auch – was das Amtsgericht zutreffend erkannt hat – als mutwillig dar.
Auskunft zu seinem Vermögen hat der Antragsgegner im Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 17.10.2024 erteilt, in dem er mitgeteilt hat, dass sein Vermögen aus dem hälftigen Miteigentumsanteil am ehelichen Haus besteht. Eine Pflicht zur Belegvorlage besteht hinsichtlich von Vermögen nach dem klaren Gesetzeswortlaut von § 1605 Abs. 1 S. 2 BGB nicht, zumal die Antragstellerin selbst insoweit über die erforderlichen Informationen verfügt.
III. Der Praxistipp
Die vorliegende Entscheidung bietet dem Praktiker das Argument gegen die immer wieder geforderte „reine Förmelei“ der Erstellung eines systematischen Verzeichnisses über die Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit.